독일 방사성폐기물 영구처분시설 부지의 탐사와 선정에 관한 법률Über den Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in Deutschland
- Authors
- 이종영
- Issue Date
- 2014
- Publisher
- 중앙법학회
- Keywords
- Radioaktive Abfälle; Endlager; Auswahl eines Standortes; Kommission Lagerung radioaktiver Abfälle; Hochradioaktive Abfälle; Strahlenschutz; 방사성폐기물; 영구처분시설; 부지선정; 방사성폐기물 처분위원회; 고준위방사성폐기물; 방사선보호
- Citation
- 중앙법학, v.16, no.3, pp 183 - 217
- Pages
- 35
- Journal Title
- 중앙법학
- Volume
- 16
- Number
- 3
- Start Page
- 183
- End Page
- 217
- URI
- https://scholarworks.bwise.kr/cau/handle/2019.sw.cau/13192
- DOI
- 10.21759/caulaw.2014.16.3.183
- ISSN
- 1598-558X
- Abstract
- Am 23.7.2013 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze“ (Standortauswahlgesetz – StandAG) beschlossen. Der etwas sperrige Titel des Gesetzes steht in starkem Kontrast zu den prägnanten Schlagworten, die in der öffentlichen politischen Diskussion mit demjenigen Phänomen verbunden sind, welches durch das Gesetz nun eine rechtliche Neuordnung erfahren hat: Schließlich sind „Gorleben“, „Castor-Transporte“ oder „Atommüll“ Schlüsselbegriffe bundesrepublikanischer Mentalitätsgeschichte. Mit dem am Ende der 17. Wahlperiode beschlossenen Standortauswahlgesetz hat der Gesetzgeber den Fahrplan für die Suche nach einem atomaren Endlager festgeschrieben. Dadurch wird das bislang vorgesehene Planfeststellungsverfahren in ein Standortauswahlverfahren und ein atomrechtliches Genehmigungsverfahren aufgespaltet.
Das StandAG koppelt zunächst in bislang ungewöhnlicher Weise den vorgeschalteten Prozess politischer Willensbildung mit dem darauf folgenden – in § 1 Absatz II StandAG so bezeichneten – „eigentliche(n) Verfahren zur Standortauswahl“, indem es Bundestag und Bundesrat die Wahl einer Kommission aufgibt, die aus Vertretern der Wissenschaft, der Umweltverbände und Religionsgemeinschaften, der Wirtschaft und der Gewerkschaften sowie acht Mitgliedern des Bundestages und ebenso vielen Mitgliedern von Landesregierungen bestehen soll. Die so gewählte Kommission wird beim federführenden Ausschuss des Bundestages eingerichtet und wird bei der Durchführung ihrer Aufgaben von einer ebenfalls beim Bundestag eingerichteten Geschäftsstelle unterstützt.
Die Behörde, die auf Grund der gesetzlich festgelegten Kriterien Vorschläge für die zu erkundenden Standorte erarbeiten und die übertägige und untertägige Erkundung durchführen soll, ist das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) als „Vorhabenträger“ im Sinn v § 6 StandAG. Zudem wurde durch Artikel 3 des StandAG mit dem Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung (BkE) neben dem BfS eine weitere Bundesoberbehörde errichtet, die – trotz ihrer Gleichrangigkeit mit dem BfS im Geschäftsbereich des Bundesumweltministeriums – offenbar eine Art zwischengeschalteter Fachaufsicht über das BfS ausüben soll.
Nach § 8 StandAG richtet das Bundesumweltministerium nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat ein (in der Paragrafenüberschrift so genanntes) „gesellschaftliches Begleitgremium“ bzw. (im Gesetzestext so bezeichnetes) „gesellschaftliches nationales Begleitgremium“ ein, das „pluralistisch zusammengesetzt“ sein soll und dem die Aufgabe einer „gemeinwohlorientierten Begleitung des Prozesses der Standortauswahl“ zukommt. Darüber hinaus werden gem. § 9 Absatz I StandAG das BkE und der Vorhabenträger im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse nach dem StandAG dazu verpflichtet, „dass die Öffentlichkeit frühzeitig und während der Dauer des Standortauswahlverfahrens durch Bürgerversammlungen, Bürgerdialoge, über das Internet und durch andere geeignete Medien umfassend und systematisch über die Ziele des Vorhabens, die Mittel und den Stand seiner Verwirklichung sowie seine voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet wird“.
Auch wenn häufig betont wird, dass die Partizipation der Öffentlichkeit und die Herstellung von Akzeptanz bei großen Infrastrukturprojekten von zentraler Bedeutung ist und eine notwendige Ergänzung der repräsentativen Demokratie darstellt, ist das StandAG ein Beleg dafür, dass repräsentativ-demokratische und partizipatorische Elemente nicht beliebig miteinander kombiniert werden können, wenn man nicht beide Verfahren desavouieren will. Öffentlichkeitsbeteiligung ist in einem Verwaltungsverfahren sinnvoll, um die betroffenen Interessen angemessen zu würdigen, abzuwägen und in der abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen und führt zudem dazu, dass die Nichtberücksichtigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüft werden kann. Die Bildung von Kommissionen, Gremien, Plattformen sowie die Durchführung von Bürgerversammlungen hingegen dürften zwar zu einer weiteren lebhaften gesellschaftlichen Debatte beitragen, führen aber nicht notwendig zu einer besseren Berücksichtigung der betroffenen Einzelinteressen, geschweige denn zu einem besseren Rechtsschutz. Werden die Vorarbeiten partizipatorisch orientierter Gremien und der Verwaltung schließlich dem Gesetzgeber zur Entscheidung vorgelegt, steht man vor der Situation, dass durch den legislativen Akt alle vorhergehenden Beteiligungsformen abgeschnitten werden.
Am 23.7.2013 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze“ (Standortauswahlgesetz – StandAG) beschlossen. Der etwas sperrige Titel des Gesetzes steht in starkem Kontrast zu den prägnanten Schlagworten, die in der öffentlichen politischen Diskussion mit demjenigen Phänomen verbunden sind, welches durch das Gesetz nun eine rechtliche Neuordnung erfahren hat: Schließlich sind „Gorleben“, „Castor-Transporte“ oder „Atommüll“ Schlüsselbegriffe bundesrepublikanischer Mentalitätsgeschichte. Mit dem am Ende der 17. Wahlperiode beschlossenen Standortauswahlgesetz hat der Gesetzgeber den Fahrplan für die Suche nach einem atomaren Endlager festgeschrieben. Dadurch wird das bislang vorgesehene Planfeststellungsverfahren in ein Standortauswahlverfahren und ein atomrechtliches Genehmigungsverfahren aufgespaltet.
Das StandAG koppelt zunächst in bislang ungewöhnlicher Weise den vorgeschalteten Prozess politischer Willensbildung mit dem darauf folgenden – in § 1 Absatz II StandAG so bezeichneten – „eigentliche(n) Verfahren zur Standortauswahl“, indem es Bundestag und Bundesrat die Wahl einer Kommission aufgibt, die aus Vertretern der Wissenschaft, der Umweltverbände und Religionsgemeinschaften, der Wirtschaft und der Gewerkschaften sowie acht Mitgliedern des Bundestages und ebenso vielen Mitgliedern von Landesregierungen bestehen soll. Die so gewählte Kommission wird beim federführenden Ausschuss des Bundestages eingerichtet und wird bei der Durchführung ihrer Aufgaben von einer ebenfalls beim Bundestag eingerichteten Geschäftsstelle unterstützt.
Die Behörde, die auf Grund der gesetzlich festgelegten Kriterien Vorschläge für die zu erkundenden Standorte erarbeiten und die übertägige und untertägige Erkundung durchführen soll, ist das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) als „Vorhabenträger“ im Sinn v § 6 StandAG. Zudem wurde durch Artikel 3 des StandAG mit dem Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung (BkE) neben dem BfS eine weitere Bundesoberbehörde errichtet, die – trotz ihrer Gleichrangigkeit mit dem BfS im Geschäftsbereich des Bundesumweltministeriums – offenbar eine Art zwischengeschalteter Fachaufsicht über das BfS ausüben soll.
Nach § 8 StandAG richtet das Bundesumweltministerium nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat ein (in der Paragrafenüberschrift so genanntes) „gesellschaftliches Begleitgremium“ bzw. (im Gesetzestext so bezeichnetes) „gesellschaftliches nationales Begleitgremium“ ein, das „pluralistisch zusammengesetzt“ sein soll und dem die Aufgabe einer „gemeinwohlorientierten Begleitung des Prozesses der Standortauswahl“ zukommt. Darüber hinaus werden gem. § 9 Absatz I StandAG das BkE und der Vorhabenträger im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse nach dem StandAG dazu verpflichtet, „dass die Öffentlichkeit frühzeitig und während der Dauer des Standortauswahlverfahrens durch Bürgerversammlungen, Bürgerdialoge, über das Internet und durch andere geeignete Medien umfassend und systematisch über die Ziele des Vorhabens, die Mittel und den Stand seiner Verwirklichung sowie seine voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet wird“.
Auch wenn häufig betont wird, dass die Partizipation der Öffentlichkeit und die Herstellung von Akzeptanz bei großen Infrastrukturprojekten von zentraler Bedeutung ist und eine notwendige Ergänzung der repräsentativen Demokratie darstellt, ist das StandAG ein Beleg dafür, dass repräsentativ-demokratische und partizipatorische Elemente nicht beliebig miteinander kombiniert werden können, wenn man nicht beide Verfahren desavouieren will. Öffentlichkeitsbeteiligung ist in einem Verwaltungsverfahren sinnvoll, um die betroffenen Interessen angemessen zu würdigen, abzuwägen und in der abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen und führt zudem dazu, dass die Nichtberücksichtigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüft werden kann. Die Bildung von Kommissionen, Gremien, Plattformen sowie die Durchführung von Bürgerversammlungen hingegen dürften zwar zu einer weiteren lebhaften gesellschaftlichen Debatte beitragen, führen aber nicht notwendig zu einer besseren Berücksichtigung der betroffenen Einzelinteressen, geschweige denn zu einem besseren Rechtsschutz. Werden die Vorarbeiten partizipatorisch orientierter Gremien und der Verwaltung schließlich dem Gesetzgeber zur Entscheidung vorgelegt, steht man vor der Situation, dass durch den legislativen Akt alle vorhergehenden Beteiligungsformen abgeschnitten werden.
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