헌법 제37조 제2항 ‘필요한 경우에 한하여’의 의미Die Bedeutung von “erforderlich” im Art. 37 Abs. 2 KVerf
- Other Titles
- Die Bedeutung von “erforderlich” im Art. 37 Abs. 2 KVerf
- Authors
- 정문식
- Issue Date
- Aug-2009
- Publisher
- 한양법학회
- Keywords
- 비례원칙; 과잉금지원칙; 과소금지원칙; 평등심사기준; 적법절차원리; Verhältnismäßigkeit; Übermaßverbot; Untermaßvervot; Due Process
- Citation
- 한양법학, no.27, pp.423 - 453
- Indexed
- KCI
- Journal Title
- 한양법학
- Number
- 27
- Start Page
- 423
- End Page
- 453
- URI
- https://scholarworks.bwise.kr/hanyang/handle/2021.sw.hanyang/176315
- ISSN
- 1226-8062
- Abstract
- In koreanischem einheitlichem Grundrechtsschrankensystem ist “erforderlich” im Art. 37 Abs. 2 KVerfG als Schranken-Schranken das Grund von Verhältnismäßigkeitsprinzip, in dem es um Relation zwischen dem vom Staat verfogten Zweck und dem vom Staat eingesetzen Mittel geht. Für die Abwehrrechte ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip als Prüfungsmaßstab durch das Übermaßverbot besonders gegen die aktive staatliche Eingriffe anzuwenden, damit ist zu wissen, ob sie “erforderlich” ist. Dabei gehört das Übermaßverbot zwar zu Verhältnismäßigkeit i.w.S., aber mit ihr ist es nicht gleichzusetzen.
Bei den etwa sozialen Grundrechten ist die staatliche (echte/unechte) Untätigkeiten auch als staatliche Eingriffe anzusehen, wenn die Verfassung den Staat für soziale Grundrechte verpflichtet, tätig zu werden. Gegen die solche staatliche Untätigkeiten kann das Verhältnismäßigkeitsprinzip durch Untermaßverbot anzuwenden, um zu wissen, ob sie “erforderlich” ist.
Für den Gleichheitsgrundsatz ist das Vehältnismäßigkeitsprinzip zwar milder oder strikter anzuwenden und damit ist es zu wissen, ob die staatliche ungliche Behandlungen “erforderlich” sind. Dabei ist aber das Verhältnismäßigkeitsprinzip mit dem Übermaßverbot beim Abwehrrecht zu unterscheiden.
Anders als im U.S.A. ist das “Due Process” nicht von großer Bedeutung in Korea, weil Art. 37 II KVerf als allgemeine Grundrechtsschutzregelung gut funktioniert. Doch kann es auch als spezielle Regelung für die Freiheit der Person gegen staatliche Eingriffe anwenden und damit ist es auch zu wissen, ob sie “erforderlich” ist.
In Korea ist “erforderlich” im Art. 37 II KVerf nicht nur Grund für Verhältnismäßigkeitsprinzip, sondern auch Grenzen für Grundrechtseinschränkungen einzusetzen und umfasst als Prüfungsmaßstab für den Grundrechtsschutz auch das Übermaßverbot, Untermaßverbot, Verhältnismäßigkeit beim Gleichheit und Due Process.
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