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배아와 인간존엄Embryo and Human Dignity

Other Titles
Embryo and Human Dignity
Authors
방승주
Issue Date
Jun-2008
Publisher
한양대학교 법학연구소
Keywords
Embryonen; Überzählige Embryonen; Menschenwürde; Recht auf Leben; Lebensrecht; Träger der Menschenwürde; Das Gesetz überdie Bioethik und Sicherheit; Therapeutisches Klonen; Präimplantationsdiagnostik; embryo; supernumerary embryos; human dignity; rights of life; subject of human dignity; The Law of Bioethics and Safety; therapeutic cloning; 배아; 인간존엄; 인간으로서의 존엄과 가치; 인간존엄권의 주체; 생명권; 생명윤리 및 안전에 관한 법률; 체세포복제배아; 줄기세포; 착상전진단; Embryonen; Überzählige Embryonen; Menschenwürde; Recht auf Leben; Lebensrecht; Träger der Menschenwürde; Das Gesetz überdie Bioethik und Sicherheit; Therapeutisches Klonen; Präimplantationsdiagnostik; embryo; supernumerary embryos; human dignity; rights of life; subject of human dignity; The Law of Bioethics and Safety; therapeutic cloning
Citation
법학논총, v.25, no.2, pp.1 - 37
Indexed
KCI
OTHER
Journal Title
법학논총
Volume
25
Number
2
Start Page
1
End Page
37
URI
https://scholarworks.bwise.kr/hanyang/handle/2021.sw.hanyang/178251
ISSN
1225-228X
Abstract
Infolge der rasanten Entwicklung der Biotechnologie und der Biomedizin ist seit langem die früher kaum diskutierte Frage, ob Embryonen in vitro Träger der Menschenwürde und des Rechts auf Leben sein können von großer Relevanz. In Korea ist seit dem Jahr 2004 das Gesetz über Bioethik und Sicherheit (im folgenden: "Bioethikgesetz:) in Kraft, um die aus dem Konflikt zwischen Bioethik und Biotechnologie entstehenden Probleme zu lösen und zu regeln. Nach § 17 des Bioethikgesetzes können die überzähligen Embryonen als Gegenstände der Forschung für die Heilbehandlung von schweren (Erb)Krankheiten, Unfruchbarkeit oder Techniken für Schwangerschaftsverhütung usw. genutzt werden, wenn sie über eine 5 Jahresfrist oder eine von den Eltern bestimmte Frist aufbewahrt wurden und damit rechtmäßig vernichtet werden können. Gegen dieses Bioethikgesetz haben die überzähligen Embryonen(vertreten durch ihre Eltern) Eltern von Embryonen und andere Beschwerdeführer (darunter Ethikwissenschaftler, Philosophen, Ärzte, Juristen und Rechtswissenschaftler) Verfassungsbeschwerde mit der Begründung erhoben, daß das Gesetz die Embryonen und die andere Beschwerdeführer in ihrer Menschenwürde und dem Recht auf Leben sowie der körperlichen Unversehrtheit usw. verletzt. In dieser Verfassungsbeschwerde scheint es mir hauptsächlich darum zu gehen, wann die Menschenwürde nach Art. 10 der koreanischen Verfassung beginnt, und ob §§ 16 und 17 des Bioethikgesetzes die Menschenwürde und das Recht auf Leben der Embryonen verletzen. Meiner Meinung nach beginnt die Menschenwürde ab Verschmelzung von Eizelle und Samenzelle, so daß alle Embryonen in vitro sowie die im Dolly-Verfahren gezeugten Klone die Menschenwürde genießen und der Schutzpflicht des Staates unterliegen. Vor der Implantation in die Gebärmutter sollte allerdings die Würde der Embryonen mit anderen Verfassungsgütern, z.B. dem Selbstbestimmungsrecht der Mutter abgewägt werden. Dadurch kann der Würdeschutz der Embryonen in vitro vor der Implantation relativiert werden. Aus der Anerkennung der Embryonen in vitro als Träger der Menschenwürde und der Relativierung der Intensität des Würdeschutzes vor der Implantation sind die folgenden Konsequenzen zu ziehen. Erstens dürfen keine überzähligen Embryonen in vitro gezeugt werden, es sei denn, dass eine Implantation in die Gebärmutter feststeht, weil andernfalls schwierige verfassungsrechtliche Probleme auftreten können, wenn keine Möglichkeit der Implantation in die Gebärmutter besteht. Zweitens ist der Mutter keine gesetzliche Verpflichtung zur Implantation aufzubürden, weil eine solche Pflicht dem Selbstbestimmungsrecht einer Mutter, die keine Kinder mehr haben möchte, entgegensteht. Drittens verpflichtet der Würdeschutz den Staat, eine Ersatzmutter zu suchen, oder die Embryonen in vitro unbefristet bis zum Zeitpunkt einer Implantationsmöglichkeit aufzubewahren. Die automatische Vernichtung der die Aufbewahrungsfrist überschreitenden Embryonen steht der Würde der Embryonen und der staatlichen Schutzpflicht entgegen. Viertens dürfen die Embryonen, welche die Aufbewahrungsfrist überschreiten, nicht als Forschungsgegenstände der Biomedizin zur Heilbehandlung schwerer Erbkrankheiten, Unfruchbarkeit oder zur Schwangerschaftsverhütung usw. genutzt werden, weil sonst der Embryonenforschung die Tür der weiteren willkürlichen Zeugung von überzähligen Embryonen eröffnet wird. Fünftens darf kein therapeutisches Klonen im Dolly-Verfahren erlaubt werden, weil der dadurch entstehende Klon das Potential hat, als Mensch geboren zu werden, wenn er in die Gebärmutter implantiert wird. Aus diesem Grund ist er genauso wie Embryonen in vitro Träger der Menschenwürde. Im Ergebnis sind nach meiner Meinung §§ 16, 17 des Bioethikgesetzes verfassungswidrig, weil sie die überzähligen Embryonen in ihrer Menschenwürde sowie in ihrem Recht auf Leben verletzen.
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