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생명윤리법상 배아줄기세포연구 제한에 대한 헌법적 평가Verfassungrechtliche Bewertung der embryonalen Stammzellforschung beim Lebensethikgesetz

Other Titles
Verfassungrechtliche Bewertung der embryonalen Stammzellforschung beim Lebensethikgesetz
Authors
정문식
Issue Date
Aug-2007
Publisher
한양법학회
Citation
한양법학, no.21, pp.739 - 773
Indexed
KCI
OTHER
Journal Title
한양법학
Number
21
Start Page
739
End Page
773
URI
https://scholarworks.bwise.kr/hanyang/handle/2021.sw.hanyang/179703
ISSN
1226-8062
Abstract
Im Jahr 2005 offiziell wurde die Weg zur Forschung an embryonalen Stammzellen vom Lebensethikgesetz unter bestimmten Voraussetzungen geebnet. Die embryonalen Stammzellforschungen sind zulassig, wenn das Forschungsinstitut registriert und das Forschungsvorhaben genehmigt wird. Zwar greifen diese Registrierung und die Genehmigung in die Wissenschaftsfreiheit der embryonalen Stammzellforscher ein, doch liegt kein verfassungsrechtliche Verstoß vor, wenn diese Einschranken verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden konnen. Zwar ist die Regelung uber die menschlichen embryonalen Stammzellforschung nicht unproblematisch, weil sie im Gesetz nicht klar und deutlich ausgedruckt wird, wahrend die der Embryonenforschung bestimmt reguliert ist. Aber materiell kann das Lebensethikgesetz nicht verfassungswidrig gewertet sein, denn nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung vom Gesetz greift es die Forschungsfreiheit verhaltnismaßig ein und lasst den Wesensgehalt der Wissenschaftsfreiheit unangetastet. Jedoch kann das Gesetz aber formell nicht verfassungsmaßig sein, denn die Prufungsmaßstabe fur die Genehmigung des Forschungsvorhabens sind nicht im Gesetz, sondern im Satzung des zustandigen Behordes(Ministerium fur die Gsundheit und Gemeinwohl) geschrieben. Daher genugt es nicht den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts und auch dem Bestimmtheitserfordernis der Ermachtigung. Der das Lebensgesetz andernde Entwurf wird vorgeschlagen, um Unklarheit zwischen den Embryonenforschungen und embryonalen Stammzellforschungen zu beseitigen und um die bisherige verzogernde embryonalen Stammzellforschungen zu fordern. Leider ist die formelle Verfassungswidrigkeit des Gesetzes nicht ausgelost, damit bleibt das verfassungsrechtliche Problem noch beim Alten. Daher ist einer moglichst sparsamen Erganzung des Entwurfs bedurftig.
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