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평등권 심사 기준의 체계화Zur Systematisierung von Prüfungs- und Kontrollmaßstäben der verfassungsrechtlichen Gleichheitssätze

Other Titles
Zur Systematisierung von Prüfungs- und Kontrollmaßstäben der verfassungsrechtlichen Gleichheitssätze
Authors
김주환
Issue Date
2010
Publisher
강원대학교 비교법학연구소
Keywords
간접차별; 비례성 심사; 자의성 심사; 직접차별; 평등원칙; Gleichheitssatz; Kontrolldichte; Prüfungsmaßstab; Verhältnismäßigkeitsprüfung; Willkürverbot
Citation
강원법학, v.31, pp.35 - 53
Journal Title
강원법학
Volume
31
Start Page
35
End Page
53
URI
https://scholarworks.bwise.kr/hongik/handle/2020.sw.hongik/21116
DOI
10.18215/kwlr.2010.31..35
ISSN
1229-4578
Abstract
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 11 Abs. 1 S. 1 KV ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen prüft das Verfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Art. 11 Abs. 1 S. 2 verbietet die Differenzierung nach Geschlecht, Religion oder Sozialstatus. Das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts ergibt sich nicht nur aus Art. 11 Abs. 1 S. 2, sondern auch aus Art. 32 Abs. 4 und Art. 36 Abs. 1. Art. 11 Abs. 1 S. 2 erschöpft sich nicht in einem Verbot der unmittelbaren Anknüpfung an die verpönten Merkmale. Er ist auch dann anwendbar, wenn eine Regelung oder Maßnahme an andere Merkmale anknüpft, die aber überwiegend bzw. typischerweise zu einer unterschiedlichen Behandlung der in Art. 11 Abs. 1 S. 2 genannten Merkmalsträger führen. Differenzierende gesetzliche Regelungen zwischen Männern und Frauen sind nur ausnahmsweise zulässig. Ein solcher Ausnahmefall ist die Berücksichtigung von biologischen Unterschieden. Dementsprechend ist die Verwendung des Geschlechts als Differenzierungskriterium nur zulässig, wenn sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich ist; es ist eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung geboten. Dagegen ist eine indirekte Ungleichbehandlung zulässig, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist und somit nichts mit einer Diskriminierung wegen des Geschlechts zu tun hat. Doch ist auch hier eine Verhältnismäßigkeitsprüfung geboten.
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