독일 도산법에서의 근로자의 보수청구권Die Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer in der deutschen Insolvenzordnung
- Other Titles
- Die Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer in der deutschen Insolvenzordnung
- Authors
- 양형우
- Issue Date
- 2009
- Publisher
- 한국비교사법학회
- Keywords
- Insolvenzverfahren; Masseforderung; Vergütungsanspruch; Insolvenzgeld; Masseverbindlichkeit; Sozialplan; Arbeitnehmer; Entgeltanspruch; 재단채권; 회생채권; 근로자의 보수청구권; 도산급여; 사회계획; 도산절차; 임금채권
- Citation
- 비교사법, v.16, no.3, pp.167 - 199
- Journal Title
- 비교사법
- Volume
- 16
- Number
- 3
- Start Page
- 167
- End Page
- 199
- URI
- https://scholarworks.bwise.kr/hongik/handle/2020.sw.hongik/22149
- ISSN
- 1229-5205
- Abstract
- Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis für die Zeit vor Insolvenzeröffnung
können nur als Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO geltend gemacht werden, wie
sich auch aus § 108 II InsO ergibt. Bezüglich Arbeitsentgeltansprüchen für die
letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung steht dem Arbeitnehmer nach den §§
183ff. SGB III ein Anspruch auf die Zahlung von Insolvenzgeld gegen die
Bundesanstalt für Arbeit zu. Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf
Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die
Bundesanstalt für Arbeit über (§ 187 S.1 SGB III).
Aus der Insolvenzmasse sind gem. § 53 InsO die Kosten des
Insolvenzverfahrens(§ 54 InsO) und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu
berichtigen. Masseverbindlichkeiten im Unterschied zu Insolvenzforderungen sind
solche, die nach Insolvenzeröffnung entstehen. Ansprüche aus einem
fortbestehenden Arbeitsverhältnis für die Zeit nach der Verfahrenseröffnung sind
sonstige Masseverbindlichkeiten gem. § 55 I Nr.2 InsO. Ein Anspruch auf
Nachteilsausgleich gem. § 113 BetrVG, der nach Verfahrenseröffnung entsteht,
beruht auf einer Handlung des Insolvenzverwalters und ist damit
Masseverbindlichkeit gem. § 55 I Nr.1 InsO. Ansprüche aus einem nach
Insolvenzeröffnung aufgestellten Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten gem. § 123
II 1 InsO. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die
Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse
verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die
Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde(§ 123 II 2 InsO).
- Files in This Item
- There are no files associated with this item.
- Appears in
Collections - College of Law > School of Law > 1. Journal Articles
![qrcode](https://api.qrserver.com/v1/create-qr-code/?size=55x55&data=https://scholarworks.bwise.kr/hongik/handle/2020.sw.hongik/22149)
Items in ScholarWorks are protected by copyright, with all rights reserved, unless otherwise indicated.