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要式行爲의 解釋과 暗示理論 - 특히 유언의 해석을 중심으로 -Die Auslegung der formbedüftigen Rechtsgeschäften

Other Titles
Die Auslegung der formbedüftigen Rechtsgeschäften
Authors
현소혜
Issue Date
2009
Publisher
한국민사법학회
Keywords
Formbedürftige Rechtsgeschäfte; Auslegung; Andeutungstheorie; Testament; falsa demonstratio non nocet; 요식행위; 해석; 암시이론; 유언; 방식주의; 오표시 무해의 원칙
Citation
민사법학, v.45, no.1, pp.255 - 296
Journal Title
민사법학
Volume
45
Number
1
Start Page
255
End Page
296
URI
https://scholarworks.bwise.kr/hongik/handle/2020.sw.hongik/22289
ISSN
1226-5004
Abstract
Bei den formgebundenen Rechtsgeschäften muß die Willenserklärung formgerecht erklärt werden, sonst hat die Erklärung Nichtigkeit zur Folge. Aber es ist im Zweifel über die Formgerechtigkeit, wenn der im Wege der Auslegung ermittelte wirkliche Wille von Erklärende dem Wort der Erklärung nicht entspricht. Die Andeutungstheorie, die der Deutsche Bundesgerichtshof vertritt, besagt, die Erklärung nur dann von der Form gedeckt sein soll, wenn das durch die Auslegung erlangte Ergebnis in der Verfügung irgendwie, wenn auch nur unvollkommen, zum Ausdruck gebracht worden sein muß. Hier sind zwei Fragen zu unterscheiden, die Auslegungsproblem und die Formprüfungsproblem. Die Vertreter von Andeutungstheorie kann je nach dem die objektive und die subjektive geordent werden, wann man den Maßstab des Anhaltspunkt bestehen sehen. Im Bereich der ergänzende Auslegung fordert die Theorie nur den Zweck oder Willensrichtung des Erklärenden andeutungsweise zu erklärt werden, denn der hypothetischer Wille kann in dem Testament denknotwedig gar nicht zum Ausdruck gekommen sein. Der Andeutungstheorie kann nicht folgen. Erstens beiträgt sie keinen Formzwecke, nicht nur Warnfunktion, sondern auch Beweisfunktion. Zweitens liegt es keinen kalkulierbaren Maßstab, ob der Richter die Anhaltspunkt in der Erklärung findet oder nicht, es was eröffnet eine große Rechtsunsicherheit. Die Theorie bevorzugt zu Unrecht den weitschweifigen Erklärende gegenüber demjenigen, der knapp formuliert. Drittens steht sie in Widerspruch mit dem falsa demonstratio non nocet Regel, weil es keine Anhaltspunkt von der wirklichen Wille bestehen kann im Fall des falsa demonstratio. Letztlich macht die Andeutungstheorie alle Bemühungen um Willenserforschung aufgrund Formerfordernisse vergeblich. Bei den formgebundenen Rechtsgeschäften wird nur die Willenserklärung selbst, nicht der Sinn der Erklärung, formgerecht erklärt gefordert.
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