집회시위 현장에서의 촬영에 대한 행정법적 근거와 한계Verwaltungsrechtliche Grundlagen und Grenzen der polizeilichen Bildaufnahmen von öffentlichen Versammlungen
- Other Titles
- Verwaltungsrechtliche Grundlagen und Grenzen der polizeilichen Bildaufnahmen von öffentlichen Versammlungen
- Authors
- 김성태
- Issue Date
- 2008
- Publisher
- 한국경찰법학회
- Keywords
- 경찰; 집회·시위; 촬영; 집회의 자유; 개인정보자기결정권; Polizei; Versammlungen; Bildaufnahmen; Grundrecht der Versammlungsfreiheit; Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
- Citation
- 경찰법연구, v.6, no.2, pp.103 - 137
- Journal Title
- 경찰법연구
- Volume
- 6
- Number
- 2
- Start Page
- 103
- End Page
- 137
- URI
- https://scholarworks.bwise.kr/hongik/handle/2020.sw.hongik/22818
- ISSN
- 1598-8961
- Abstract
- Zweck der präventiv-polizeilichen Bildaufnehmen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen ist die Abwehr versammlungsspezifischer Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere im Hinblick auf erfahrungsgemäß bei
Versammlungen begangene Straftaten. Polizeiliche Bildaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen greifen in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Ungeachtet der Existenz polizeilicher Bildaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen zur Gefahrenabwehr fehlen deren
Nomierungen im Polizeirecht. Rechtsfragen der polizeilichen Bildaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen sind nach wie vor nur sehr unzureichend diskutiert. Der Hauptzweck der vorliegenden Arbeit liegt darin, aufzuklären, ob
polizeiliche Bildaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen zur Gefahrenabwehr zulässig sind und wie sie eingeschränkt werden können: mit anderen Worten die Problemlösungen bei der Auslegung der Gesetze(“Gesetz über den Schutz persönlicher Informationen öffentlicher Stellen”, “Gesetz über
Versammlungen und Aufzüge”, und “Gesetz über die ausübung der Amtsgeschäfte durch Polizisten”). Zur Erfüllung dieses Zwecks werden in der vorligenden Arbeit die Vorschriften für Bildaufnahmen im deutschen Versammlungsgesetz herangezogen.
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