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집회시위 현장에서의 촬영에 대한 행정법적 근거와 한계Verwaltungsrechtliche Grundlagen und Grenzen der polizeilichen Bildaufnahmen von öffentlichen Versammlungen

Other Titles
Verwaltungsrechtliche Grundlagen und Grenzen der polizeilichen Bildaufnahmen von öffentlichen Versammlungen
Authors
김성태
Issue Date
2008
Publisher
한국경찰법학회
Keywords
경찰; 집회·시위; 촬영; 집회의 자유; 개인정보자기결정권; Polizei; Versammlungen; Bildaufnahmen; Grundrecht der Versammlungsfreiheit; Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Citation
경찰법연구, v.6, no.2, pp.103 - 137
Journal Title
경찰법연구
Volume
6
Number
2
Start Page
103
End Page
137
URI
https://scholarworks.bwise.kr/hongik/handle/2020.sw.hongik/22818
ISSN
1598-8961
Abstract
Zweck der präventiv-polizeilichen Bildaufnehmen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen ist die Abwehr versammlungsspezifischer Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere im Hinblick auf erfahrungsgemäß bei Versammlungen begangene Straftaten. Polizeiliche Bildaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen greifen in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Ungeachtet der Existenz polizeilicher Bildaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen zur Gefahrenabwehr fehlen deren Nomierungen im Polizeirecht. Rechtsfragen der polizeilichen Bildaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen sind nach wie vor nur sehr unzureichend diskutiert. Der Hauptzweck der vorliegenden Arbeit liegt darin, aufzuklären, ob polizeiliche Bildaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen zur Gefahrenabwehr zulässig sind und wie sie eingeschränkt werden können: mit anderen Worten die Problemlösungen bei der Auslegung der Gesetze(“Gesetz über den Schutz persönlicher Informationen öffentlicher Stellen”, “Gesetz über Versammlungen und Aufzüge”, und “Gesetz über die ausübung der Amtsgeschäfte durch Polizisten”). Zur Erfüllung dieses Zwecks werden in der vorligenden Arbeit die Vorschriften für Bildaufnahmen im deutschen Versammlungsgesetz herangezogen.
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