『형사법연구』 20년을 통해서 본 부작위범이론의 현상과 과제Bestandsaufnahme für Lehre vom Unterlassungsdelikt und ihre Aufgaben im 20 Jahre “Journal of Criminal Law”
- Other Titles
- Bestandsaufnahme für Lehre vom Unterlassungsdelikt und ihre Aufgaben im 20 Jahre “Journal of Criminal Law”
- Authors
- 오병두
- Issue Date
- 2008
- Publisher
- 한국형사법학회
- Keywords
- Unechten Unterlassungsdelikt; Lehre vom Unterlassungsdelikt; Journal of Criminal Law; §18 koreanisches StGB; §13 deutsches StGB; Tatbestandslösung; 부진정부작위범; 부작위범이론; 『형사법연구』; 한국 형법 제18조; 독일 형법 제13조; 구성요건적 해결방식; Unechten Unterlassungsdelikt; Lehre vom Unterlassungsdelikt; Journal of Criminal Law; §18 koreanisches StGB; §13 deutsches StGB; Tatbestandslösung
- Citation
- 형사법연구, v.20, no.4, pp.85 - 104
- Journal Title
- 형사법연구
- Volume
- 20
- Number
- 4
- Start Page
- 85
- End Page
- 104
- URI
- https://scholarworks.bwise.kr/hongik/handle/2020.sw.hongik/22925
- DOI
- 10.21795/kcla.2008.20.4.85
- ISSN
- 1598-0979
- Abstract
- Durch 20 Jahre der “Journal of Criminal Law”, kann man für koreanische Lehre vom Unterlassungsdelikt sagen, dass sie unter dem beherrschenden Einfluss von Lehre der §13 deutsches StGB sein soll. Die herrschende Meinung im Literatur bezeichnet der §18 koreanisches StGB als “lückenhaft,” “unvollkommen,” oder “mangelhaft” und behaupt, dass es “Entsprechensklausel” so gleich wie §13 deutsches StGB für die Gleichstellungsproblematik noch zusätzlich eingebracht werden soll.
Aber koreanische Rechtsprechungen orientieren sich auf die in dieser Gleichstellungsfrage von japanischer Judikatur entwickelten Rechtsprechungs- lehre, die behaupt, dass, infolge der Gesetzeslage von keine Bestimmung gleich wie §18 koreanisches StGB und §13 deutschen StGB, Tatbestandsmerkmale für Begehungsdelikte durch Unterlassen als begangen ausgelegt werden könne(sog. “Tatbestandslösung”).
Die vorliegende Arbeit macht zwei Vorschläge: erstens, Lehre und Rechtsprechung von Korea müssen koreanischem StGB §18 de lege lata mehre Achtung erweisen, und, zweitens, de lege ferenda muss man sich darum bemühen, noch eine bessere Klausel als §13 deutsches StGB zu schaffen.
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