유언의 보충적 해석Die ergänzende Testamentsauslegung
- Other Titles
- Die ergänzende Testamentsauslegung
- Authors
- 현소혜
- Issue Date
- 2008
- Publisher
- 한국가족법학회
- Keywords
- 유언; 보충적 해석; 사후적 의사변경; 방식주의; 의사도그마; 암시이론; Testament; ergänzende Auslegung; Willensänderung post testamentum; Formzwang; Willensdogma; Andeutungstheorie
- Citation
- 가족법연구, v.22, no.2, pp.111 - 150
- Journal Title
- 가족법연구
- Volume
- 22
- Number
- 2
- Start Page
- 111
- End Page
- 150
- URI
- https://scholarworks.bwise.kr/hongik/handle/2020.sw.hongik/23094
- ISSN
- 1225-1224
- Abstract
- Die ergänzende Testamentsauslegung zielt darauf ab, planwidrige Lücken im Testament mit einem hypothetischen Erblasserswille zu schließen. Zwar ist die Zulässigkeit der ergänzenden Auslegung allgemein anerkannt, aber bei letztwilligen Verfügungen besteht ein größer Bedürfnis dafür, weil zwischen der Errichtung des Testaments und dem Tode des Erblassers eine lange Zeitspanne liegt. Als die Rechtsgrundlage können die verfassungsrechtliche Testamentsfreiheit und der Willensdogma im Erbrecht herangezogen werden. Die ergänzende Testamentsauslegung erfolgt in zwei Schritten, erstens Ermittlung einer Lücke im Testament und zweitens Ausfüllung dieser Lücke. Lücken können nicht nur aufgrund solcher Umstände ergeben, die bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestanden, von denen der Erblasser jedoch keine Kenntnis hatte, aber auch aufgrund die Veränderungen von der Zeit der Testamentserrichtung bis zum Erbfall, die vom Erblasser nicht vorausgesehen wurden. Festgestellt wird, ob eine Lücke im Testament liegt, muß der Richter einen hypothetischen Erblasserswillen ermitteln, den er tatsächlich nicht gehabt hat, den er aber bei der Errichtung der Verfügung gehabt hätte, wenn er damalige Sachverhalte richtigerweise gekannt hätte, oder später eintretende Ereignisse gedacht hätte. Dabei kommt es immer auf den Willen des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung an, also darf man die spätere wirkliche Willensänderung des Erblassers nicht berücksichtigen, anderenfalls würde es zur Anerkennung formloser Verfügungen führen. Die Grenzen der ergänzenden Testamentsauslegung werden in zwei Punkten erörtert, die objektive Grenze und die Grenze bezüglich des Formzwangs(sog. Andeutungstheorie). Die Andeutungstheorie fordert den Willen des Erblassers andeutungsweise in der Testamentsurkunde zum Ausdruck zu kommen, oder wenigstens den Zweck bzw. die Willensrichtung des Erblassers, denn der hypothetische Wille kann in dem Testament denknotwendig gar nicht zum Ausdruck gekommen sein. Aber die Andeutungstheorie kann nicht folgen, weil es oft vom Zufall abhängt, ob ein Anhaltspunkt im Testament liegt oder nicht. Dagegen muß die objektive Grenze gehalten werden, also darf die ergänzende Auslegung nur zu solchen Inhalten führen, die sich als Weiterentwicklung einer getroffenen Verfügung darstellen.
- Files in This Item
- There are no files associated with this item.
- Appears in
Collections - College of Law > School of Law > 1. Journal Articles
Items in ScholarWorks are protected by copyright, with all rights reserved, unless otherwise indicated.