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저당권부채권의 양도Übertragung der von Hypotheken gesicherten Forderung

Other Titles
Übertragung der von Hypotheken gesicherten Forderung
Authors
위계찬
Issue Date
Aug-2014
Publisher
한양법학회
Keywords
민법개정; 부종성; 저당권부채권의 양도; 채권양도; 채권양도의 대항요건; btretung der gesicherten Forderung; Akzessorietät; Abtretungserklärung; Eintragung zur Übertragung der Hypotheken; Reform des Bürgerlichen Gesetzes
Citation
한양법학, v.25, no.3, pp.49 - 75
Indexed
KCI
Journal Title
한양법학
Volume
25
Number
3
Start Page
49
End Page
75
URI
https://scholarworks.bwise.kr/hanyang/handle/2021.sw.hanyang/159333
ISSN
1226-8062
Abstract
In der vorliegenden Arbeit geht es um die Wirkung der Hypotheken bei Abtretung der von den Hypotheken gesicherten Forderung. Insbesondere stellt sich die Frage, die Hypotheken mit der abgetretenen Forderung ohne die Eintragung der Hypotheken auf den neuen Gläubiger übergehen. Das koreanische Bürgerliche Gesetzbuch regelt, dass die rechtsgeschäftliche Übertragung der dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch auf den neuen Gläubiger erfolgt. Nach dieser Regelung ist für die Übertagung der Hypotheken neben der dinglichen Einigung des Zedenten und des Zessionars Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Aus der Akzessorität der Hypotheken folgt, dass sie nicht ohne die Forderung übertragen werden kann. Nach der gesetzlichen Regelung richtet sich die Übertragung auf das Hauptrecht, die gesicherte forderung. Daraus stellt sich die Frage, ob das mit der Abtretung der gesicherten Forderung Sicherungsrecht, z. B. Hypotheken, auch als deren Annex kraft Gesetzes auf neuen Glüäubiger übergeht. In diesem Bezug hat das koreanische Bürgerliche Gesetz keine bestimmte Regelung. In der Literatur sind die Meinungen verschieden. Unter diesen Umständen ist die Rechtslage der Parteien nicht eindeutig. Daher ist zu erwähnen, dass diese Problematik durch die Reform des Gesetzes lösen sollte. Bei Diskussionen in Bezug auf die Reform des Gesetzes gibt es zwei verscheidene Vorschläge. Ein davon schlägt vor, dass das Gesetz eine Regelung bestimt, wonach die Hypotheken mit Abtretung der Forderung ohne Eintragung übergehen sollte. Demgegenüber schlägt ein anderer vor, dass das Gesetz eine Regelung bestimmt, wonach zur Übertragung der Hypotheken neben der Einigung zwischen Parteien Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist. Zum Schluß empfielt es sich, bei Reform des Gesetzes den ersten Vorschlag anzunehmen.
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