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후보단일화와 공직선거법상 사후매수죄의 위헌여부 — 헌재 2012. 12. 27. 2012헌바47 공직선거법 제232조 제1항 제2호 위헌소원결정에 대한 비판 —Vereinigung der Wahlkandidaten und nachträgliche Kandidatenbestechung gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 2 Wahlgesetz

Other Titles
Vereinigung der Wahlkandidaten und nachträgliche Kandidatenbestechung gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 2 Wahlgesetz
Authors
방승주
Issue Date
Dec-2012
Publisher
안암법학회
Keywords
Freiheit der Wahl; Freiheit der politischen Willensbildung; Vereinigung der Wahlkandi- daten; vorherige Kandidatenbestechung; nachträgliche Kandidatenbestechung; Bestimmtheitsgebot; Übermaßverbot; Gleichheitssatz; präsidiale Wahl; Gewährung der öffentichen oder privatlichen Position; Leistung der Gelder; Freiheit der Wahl; Freiheit der politischen Willensbildung; Vereinigung der Wahlkandi- daten; vorherige Kandidatenbestechung; nachträgliche Kandidatenbestechung; Bestimmtheitsgebot; Übermaßverbot; Gleichheitssatz; präsidiale Wahl; Gewährung der öffentichen oder privatlichen Position; Leistung der Gelder; 선거의 자유; 정치적 의사형성의 자유; 후보단일화; 사전매수; 사후매수; 명확성의 원칙; 과잉금지의 원칙; 평등의 원칙; 대통령선거; 공사직의 제공; 금품의 제공
Citation
안암법학, no.40, pp 1 - 34
Pages
34
Indexed
KCI
Journal Title
안암법학
Number
40
Start Page
1
End Page
34
URI
https://scholarworks.bwise.kr/hanyang/handle/2021.sw.hanyang/163806
ISSN
1226-6159
Abstract
§ 232 Abs. 1 Nr. 2 Wahlgesetz verbietet und bestraft die Leistung der Gelder oder der öffentlichen bzw. privatlichen Positionen gegenüber dem vorherigen Rücktritt der Wahlkandidaten. Das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht hat erklärt, daß das Verbot der nachträglichen Bestechung der Wahlkandidaten den Zweck für die Gewährleistung der freien und fairen Ausübung des passiven Wahlrechts und die Unzulässigkeit des Kaufens der passiven Wahlrechts. Meines Erachtens scheint es ausreichend, mit dem § 232 Abs. 1 Nr. 1 Wahlgesetz, nämlich der vorherigen Wahlkandidatenbestechung zu regeln, um diesen gesetzgeberischen Zweck zu erreichen. § 232 Abs. 1 Nr. 2 Wahlgesetz ist verfassungswidrig und verletzt den Verfassungsbeschwerdeführer in seine Freiheit der politischen Willensbildung, Meinungsäußerung und der Wahl. Er widerspricht dem Bestimmtheit- sgebot der strafrechtlichen Normen und dem Übermaßverbot gemäß Art 37 Abs. 2 der Verfassung. Darüber hinaus widerspricht er dem Gleichheitssatz, weil der Gesetzgeber die vorherige und nachträgliche Bestechungen mit gleichen Bestrafung ohne erforderlichen Differenzierung sanktioniert, obwohl die Gewichtigkeit der Vorwerflichkeit von den beiden Bestechungen ganz unterschiedlich ist. Im Ergebnis hätte dieser § 232 Abs. 1 Nr. 2 Wahlgesetz durch das Verfassungsgericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren für verfassungswidrig ohne weiteres erklärt werden sollen. Diese Klausel könnte auch in dem Fall der Vereinigung der letzten präsidialen Wahlkandidaten Herrn Moon und Herrn Ahn für die präsidialen Wahl am 19. Dezember 2012 angewendet werden, soweit Herr Moon Herrn Ahn die gemeinsame Regierungsbildung versprochen hat und ihm eventuell die Position des Ministerpräsidents für die Zukunft gewährt. Eine solche Anwendung in diesem Fall verletzt die Freiheit der politischen Willensbildung und Wahlfreiheit der Wahlkandidaten übermäßig. Deshalb es scheint mir empfehlenswert, daß der Gesetzgeber sich bemüht, diese nachträgliche Kandidatenbestechung im Wahlgesetz so schnell wie möglich abzuschaffen oder das Verfassungsgericht seine Verfassungsmäßigerklärung für die Zukunft ändert und diese Klausel für verfassungswidrig erklärt.
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