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감염병의 대유행에 있어서 의약품 부족 시 의약품 제공기준에 관한 헌법적 정당성Verfassungsrechtliche Rechtfertigung für Die Kriterien bei Verteilung Knapper Medizinischer Güter in Pandemie

Other Titles
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung für Die Kriterien bei Verteilung Knapper Medizinischer Güter in Pandemie
Authors
정문식
Issue Date
Dec-2011
Publisher
대한의료법학회
Keywords
Pandemie; Influenza; Knappheit medizinischer Güter; Verteilung knapper medizinischer Güter; Grundrechtliche Schutzpflichten.; 대유행; 신종플루; 의약품 부족; 부족의약품의 분배; 기본권보호의무
Citation
의료법학, v.13, no.1, pp 155 - 197
Pages
43
Indexed
KCI
Journal Title
의료법학
Volume
13
Number
1
Start Page
155
End Page
197
URI
https://scholarworks.bwise.kr/hanyang/handle/2021.sw.hanyang/166648
ISSN
1229-8069
Abstract
Nach der sog. Neue Influenza(Schweinegrippe)-Pandemie wird die Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten eine essentielle Aufgabe für das Gemeinwesen und stellt eine komplexe Herausforderung für die Rechtsordnung dar. Die nächste Pandemie ist nicht mehr eine Frage der Ob, sondern lediglich der Zeit. Zwar ist der jetzige Influenza-Pandemie Plan und der koreanische Infektionsschutzgesetz (ISchG) nicht verfassungswidrig, weil mit ihnen die Untergrenzen des Gestaltungspielraums von Gesetzgeber nicht unterschreitet und damit die grundrechtliche Schutzpflicht von Staat nicht verletzt ist. Jedoch ist aber gesetzlicher Ergänzung bedürftig, denn es gibt keine konkrete Regelungen, die in einer Verknappungssituation von medizinischen Gütern bei Pandemien anwendbar sind. Würde die Knappheit von Impfstoff nicht vermeiden, dann dürfte darüber entschieden werden, wem die Ressourcen in der Verwendungskonkurrenzen bevorzugt zugeteilt werden sollen. In Knappheitssituationen ist zuerst die Frage der Verteilung medizinischer Gütern von so wesentlicher Bedeutung, dass sie von Verfassungs wegen durch das Parlament zu regeln ist. Zweitens kann die Verteilung knapper medizinischer Ressourcen auf Maximierung der Überlebendenzahl als Menschenwürdegrundsatz und Lebensschutzpflichten vom Staat gerichtet sein. Drittens dürfen die in Art.11 KVerf genannte Kriteien, wie Geschlecht oder Religion, weil sie als Ungleichbehandlungskriterium im koreanischen Verfassungstext verboten sind, nicht zur Verteilung und Zuteilung herangezogen werden. Nicht zuletzt darf und muss der Gesetzgeber darüber regeln, wer in welchem Verfahren behandelt bzw. geschützt werden soll.
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