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법의 자기정당화의 위기-아감벤의 칸트 법개념 비판을 중심으로-Die Krise in der Selbstrechtfertigung des Rechts-Im Hinblick auf Agamben’s Kritik an Kant’s Rechtsbegriff-

Other Titles
Die Krise in der Selbstrechtfertigung des Rechts-Im Hinblick auf Agamben’s Kritik an Kant’s Rechtsbegriff-
Authors
임미원
Issue Date
Sep-2010
Publisher
한양대학교 법학연구소
Keywords
아감벤; 칸트; 슈미트; 예외상태; 정언명령; 주권적 권력; Agamben; Kant; Schmitt; Ausnahmezustand(State of Exception); Kategorischer Imperativ; Souveränität
Citation
법학논총, v.27, no.3, pp.25 - 43
Indexed
KCI
OTHER
Journal Title
법학논총
Volume
27
Number
3
Start Page
25
End Page
43
URI
https://scholarworks.bwise.kr/hanyang/handle/2021.sw.hanyang/172699
ISSN
1225-228X
Abstract
Im postmodernen Zeitalter gerät das Recht in die Selbstrechtfertigungskrise. Agambens Poststrukturalistische Analyse des Rechts macht den immanenten Zusammenhang zwischen Recht und Gewalt sichtbar. Das Recht ist nicht mehr durch das Projekt der Aufklärung bestimmt, sondern im Recht spiegelt sich eher die Souveränitätsgewalt wider. Agamben beschäftigt sich vor allem mit der Funktionsweise der modernen Souveränitätsmacht, die auf die menschlichen Subjekte exklusiv/inklusiv wirkt und erst das nackte Leben im Ausnahmezustand produziert. Im Ausnahmezustand sind die Elemente wie Innere/Äussere und Recht/ewalt nicht voneinander zu unterscheiden. Agamben sieht nicht nur im Souveränitätsbegriff von Schmitt, sondern auch im Rechtsbegriff von Kant das totalitaristische Machtpotenzial. Die absolute Dezisionsmacht des Souveräns und die formale Bestimmungsmacht des Rechts sind gemeinsam als die Bedingung der Möglichkeit der ‘Desubjektivierung’ des Menschen und des ‘Nihilismus’ des Rechts zu betrachten. Trotz der von Agamben hingedeutete Zusammengehörigkeit von Kant und Schmitt ist doch der Begründungszusammenhang zwischen Formalismus und Universalismus des Rechts bei Kant nicht zu übersehen. Die gedankliche Differenz von Kant und Schmitt kann durch Schmitt’s Liberalismuskritik auch festgestellt werden. Im Grunde genommen ist die Frage nach der Selbstrechtfertigungkrise des Rechts durch die vergleichende Betrachtung des Konzepts vom Politischen und Rechtlichen bei Agamben,Kant und Schmitt mehr deutlich zu klären.
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