불법집회시위현장에서 사진, 비디오 촬영의 형사소송법적 근거와 한계Strafprozessrechtliche Betrachtung von der Bildoder Videoaufzeichnungen in der rechtswidrigen Versammlung oder Demonstration
- Other Titles
- Strafprozessrechtliche Betrachtung von der Bildoder Videoaufzeichnungen in der rechtswidrigen Versammlung oder Demonstration
- Authors
- 김재봉
- Issue Date
- Dec-2008
- Publisher
- 한국경찰법학회
- Keywords
- 집회시위; 사진촬영; 비디오촬영; 강제처분; Versammlung; Bildaufzeichnung; Videoaufzeichnung; Zwangsmaßnahme
- Citation
- 경찰법연구, v.6, no.2, pp 138 - 159
- Pages
- 22
- Indexed
- KCICANDI
- Journal Title
- 경찰법연구
- Volume
- 6
- Number
- 2
- Start Page
- 138
- End Page
- 159
- URI
- https://scholarworks.bwise.kr/hanyang/handle/2021.sw.hanyang/177516
- DOI
- 10.22826/jpl.2008.6.2.138
- ISSN
- 1598-8961
2714-1365
- Abstract
- In letzter Zeit wird Lichtbilder oder Bildaufzeinungen von Staatsanwaltschaft oder Pozeibeamte immer wichtig, weil sie in dem Erimittlungsverfahren eine große Rolle spielen. Das Fotographieren ist als eine notwendige Ermittungsmethode vor allem am Tatort oder
unmittelbar nach der rechtwidrigen Versammlung oder Demonstation angesehen. Jedoch kann man eine Möglichkeit nicht ausschlißen, wichtige Grundrechte zB. Privacy, Persönlichkeitsrecte, Versammlungsfeiheit usw. dadurch verletzt zu werden. Je mehr technische Mittel entwickelt werden, desto wird die Gefährlichket großer. Unglülicklich kann man die Vorschriften daüber in den koreanichen Gesetzen nicht finden. Deswegen
müssten die Lösungen theoretisch erforscht werden, Bild- oder Videoaufzeinungen zutreffend zu regeln. Hier könnte mehrere Kriterien eingeführt werden. Zuerst sollte die Herstellung der Lichtbilder in der nicht öffentlichen Sphäre für Zwangsmaßnahme gehalten werden, sind
Gesetzlichkeitsprinzip und Richtersanordnung geboten. Die Staatsanwaltschaft und Polizeibeamten können im Prinzip frei in den öffentlichen Orten Bider aufhnehmen. Wenn die Bilder doch langfristig und fortdauernd aufgenommen werden, werden die Grundrechte auch in dem öffentlichen Gebiet eingegriffen, deshalb sind Gesetzlichkeitsprinzip und Richtersanordnung erforderlich. Wenn die Bildauzeichnungen auch als feie Maßnahme betrachtet werden, sollten Verhältnismäßigkeit und Übermaßverbot befolgen werden. Es ist oben de lege lata dargestellt. Doch ist es erwünscht, die ausdrüchkliche Vorschriften in der Strafprozessordung einzuführen.
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