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불법집회시위현장에서 사진, 비디오 촬영의 형사소송법적 근거와 한계Strafprozessrechtliche Betrachtung von der Bildoder Videoaufzeichnungen in der rechtswidrigen Versammlung oder Demonstration

Other Titles
Strafprozessrechtliche Betrachtung von der Bildoder Videoaufzeichnungen in der rechtswidrigen Versammlung oder Demonstration
Authors
김재봉
Issue Date
Dec-2008
Publisher
한국경찰법학회
Keywords
집회시위; 사진촬영; 비디오촬영; 강제처분; Versammlung; Bildaufzeichnung; Videoaufzeichnung; Zwangsmaßnahme
Citation
경찰법연구, v.6, no.2, pp 138 - 159
Pages
22
Indexed
KCICANDI
Journal Title
경찰법연구
Volume
6
Number
2
Start Page
138
End Page
159
URI
https://scholarworks.bwise.kr/hanyang/handle/2021.sw.hanyang/177516
DOI
10.22826/jpl.2008.6.2.138
ISSN
1598-8961
2714-1365
Abstract
In letzter Zeit wird Lichtbilder oder Bildaufzeinungen von Staatsanwaltschaft oder Pozeibeamte immer wichtig, weil sie in dem Erimittlungsverfahren eine große Rolle spielen. Das Fotographieren ist als eine notwendige Ermittungsmethode vor allem am Tatort oder unmittelbar nach der rechtwidrigen Versammlung oder Demonstation angesehen. Jedoch kann man eine Möglichkeit nicht ausschlißen, wichtige Grundrechte zB. Privacy, Persönlichkeitsrecte, Versammlungsfeiheit usw. dadurch verletzt zu werden. Je mehr technische Mittel entwickelt werden, desto wird die Gefährlichket großer. Unglülicklich kann man die Vorschriften daüber in den koreanichen Gesetzen nicht finden. Deswegen müssten die Lösungen theoretisch erforscht werden, Bild- oder Videoaufzeinungen zutreffend zu regeln. Hier könnte mehrere Kriterien eingeführt werden. Zuerst sollte die Herstellung der Lichtbilder in der nicht öffentlichen Sphäre für Zwangsmaßnahme gehalten werden, sind Gesetzlichkeitsprinzip und Richtersanordnung geboten. Die Staatsanwaltschaft und Polizeibeamten können im Prinzip frei in den öffentlichen Orten Bider aufhnehmen. Wenn die Bilder doch langfristig und fortdauernd aufgenommen werden, werden die Grundrechte auch in dem öffentlichen Gebiet eingegriffen, deshalb sind Gesetzlichkeitsprinzip und Richtersanordnung erforderlich. Wenn die Bildauzeichnungen auch als feie Maßnahme betrachtet werden, sollten Verhältnismäßigkeit und Übermaßverbot befolgen werden. Es ist oben de lege lata dargestellt. Doch ist es erwünscht, die ausdrüchkliche Vorschriften in der Strafprozessordung einzuführen.
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