미수범 일반규정의 입법론적 검토De lege ferenda der allgemeinen Vorschriften vom Versuch
- Other Titles
- De lege ferenda der allgemeinen Vorschriften vom Versuch
- Authors
- 김재봉
- Issue Date
- Dec-2008
- Publisher
- 한양대학교 법학연구소
- Keywords
- 미수범; 형법 제25조; 실행착수; 미수범 가벌성; Versuch; § 25 in dem koreanishen Strafgesetzbuch; Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung; Strafbarketi des Versuchs; Versuch; § 25 in dem koreanishen Strafgesetzbuch; Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung; Strafbarketi des Versuchs
- Citation
- 법학논총, v.25, no.4, pp.27 - 45
- Indexed
- KCI
OTHER
- Journal Title
- 법학논총
- Volume
- 25
- Number
- 4
- Start Page
- 27
- End Page
- 45
- URI
- https://scholarworks.bwise.kr/hanyang/handle/2021.sw.hanyang/177523
- ISSN
- 1225-228X
- Abstract
- In diesem Aufsatz handelt es sich um de lege ferenda der allgemeinen Vorschriften vom Versuch. In § 25 Absatz 1 in dem koreanishen Strafgesetzbuch steht es, wer zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt, aber die Ausführung nicht beendet oder den erforderlichen Erfolg entstehen nicht läßt. wegen Versuchs bestaft wird. In Absatz 2 desgleiche Paragraph liegt es, der Versuch kann miler bestraft werden als die vollendete Tat. In § 29 steht es, der Versuch ist strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. § 25 und § 29 in dem koreanischen Strafgesetzbuch könnten für allgemeine Vorschrift vom Versuch gehalten werden. Bisher ist es über § 25 und § 29 relativ wenig im Vergleich mit dem Rücktritt vom Versuch und dem Untaglichen Versuch diskutiert worden. Jedoch gibt es so viele Wichtige, die de lege ferenda über die Vorschriften diskutiert werden sollten. Dazu gehören zB. Begriff des Versuches, und zwar Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung, Unterschied zwischen unbeendetem und beendetem Versuch, Strafbarkeit des Versuchs, Bestrafungsgrad des Versuchs, Reihefolge der Vorschriten usw. Nach meinr Meinung ist die Überschrift des 2. Titels im Abschnitt 2. von Versuch zu Versuch und VorbereitungㆍKomplott zu verändern. Die Vorschrift der Strafbarkeit des Versuchs sollte von § 29 nach § 25 Absatz 2 umziehen. Die anderen Einzelheiten zB. der Begriff des Versuchs und die Betrafungsmethode des Versuchs usw. müssen noch weiter untersucht werde.
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