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유럽공동체법에 따른 기본권제한시 유럽인권재판소의 인권보장- Boshporus결정에 나타난 내용을 중심으로 -Grundrechtsschutz von EGMR bei Grundrechtsschranken der EG

Other Titles
Grundrechtsschutz von EGMR bei Grundrechtsschranken der EG
Authors
정문식
Issue Date
Jun-2008
Publisher
전남대학교 법학연구소
Keywords
EMRK; EGMR; EG; EuGH; Verhältnis von EGMR und EuGH; 유럽인권협약; 유럽인권재판소; 유럽공동체; 유럽재판소; 유럽인권재판소와 유럽재판소의 관계
Citation
법학논총, v.28, no.1, pp.569 - 588
Indexed
KCI
OTHER
Journal Title
법학논총
Volume
28
Number
1
Start Page
569
End Page
588
URI
https://scholarworks.bwise.kr/hanyang/handle/2021.sw.hanyang/178240
ISSN
1738-6233
Abstract
In der bisherigen Entwicklung seiner Rechtsprechung über das Verhältnis von EMRK-Grundrechte un EU-Recht hat der EGMR die “externe Kontrollwirkung” ausgebaut, nach der ein nationaler Akt dann vollumfänglich am Maßstab der EMRK zu messen ist, wenn EMRK-konformes Verhalten zu keiner rechtlichen Konflikt mit einer anderen Rechtsordnung führt wie EU-Rechte. Als neuen Lösungsansatz zwischen staatlicher Freiheit in der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen und möglichst umfassender Bindung an dem Menschenrechtsstandard entwickelt der EGMR mit Bosphorus-Entscheidung eine widerlegbare Vermutung, dass keine Verletzung der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle vorliegt, solange sich die EMRK Vertragsstaaten beim Vollzug des europäischen Gemeinschaftsrechts an die Verpflichtungen aus der EMRK halten und das angewendete Recht ebenso hohe Schutzmaßstäbe aufweist, die ein materiellrechtlich und verfahrensrechtlich zwar nicht unbedingt identisches(identical), aber gleichwertiges(equivalent), d.h. qualitativ vergleichbares(comparable) Grundrechtsschutzniveau halten können. Allerdings kann diese Vermutung durch die Umstände des Einzelfalls widerlegt werden, in denen eine Anhaltspunkt für offensichtlich mangelhaften(manifestly deficient) Rechtsschutz besteht. In der Zukunft kann der EGMR mit EU/EG-Streitigkeiten möglichst nichts tun haben wollen, weil er bei der internationalen bzw. europäischen Zusammenarbeit keine große Schwierigkeiten machen möchten. Doch hat der EGMR die allerletzte Menschenrechtskontrolle in Europa noch nicht aus der Hand gegeben.
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