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개정 형사소송법과 수임판사의 재판에 대한 불복Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Richters im Ermittlungsverfahren in der 2007 reformierten Strafprozessordnung

Other Titles
Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Richters im Ermittlungsverfahren in der 2007 reformierten Strafprozessordnung
Authors
김재봉
Issue Date
Dec-2007
Publisher
한국형사법학회
Keywords
Beschwerde; Quasibeschwerde; Ermittlungsrichter; Erlassen des Haftbefehls; 항고; 준항고; 수임판사; 영장항고
Citation
형사법연구, v.19, no.4, pp 37 - 62
Pages
26
Indexed
KCI
Journal Title
형사법연구
Volume
19
Number
4
Start Page
37
End Page
62
URI
https://scholarworks.bwise.kr/hanyang/handle/2021.sw.hanyang/179187
ISSN
1598-0979
Abstract
Seit langem ist es umstritten, ob das Rechtmittel gegen die Entscheidung des Richters im Ermittlungsverfahren zulässig oder nicht ist. Aus dem Anlass der jüngsten einigen Fällen z.B. Lonestar-Fall, die ehemalige Professorin Junga Shin - Fall ist die Auseinandersetzung heftiger gerworden. Nach der Rechtsprechung ist gegen die Entscheidung des Erimittungsrichters keine Anfechtung erlaubt. Nicht nur mit der Beschwerde(§ 402, 403 StPO) sondern auch mit der Quasibeschwerde(§ 406 StPO) könne man die Entscheidung des Erimittlungsrichters nicht anfechten. Der oberste Gerichtshof begründet dadurch seine Auffassung. Die Beschwerde(§ 402, 403 StPO) könne nur gegen den Beschlüsse des Gerichts vorgebracht werden. Die Quasibeschwerde könne nur gegen den Verfügungen des Vorsitzenden, des beauftragten oder ersuchten Richters erhoben werden. Die herrschenden Meinungen teilen des Standpunkts der Rechtsprechung Jedoch wird die Ansicht vereinzelt vertreten, dass das Rechtmittel gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters nach der Strafprozessordunug zulässig ist. Einerseits sei die Beschwerde(§ 402, 403 StPO) erlaubt, weil der Ermittlungsrichter eine Art von Gericht sei. Andererseits sei die Quasibeschwerde gestattet, weil der Ermittlungsrichter eine Art von Vorsitzende sei. Meiner Meinung nach ist die Anfechtung de lege lata wie die Ansicht der Rechtssprechung und die herrschenden Lehre nicht erlaubt. Aber das Mittel sollte de lege ferenda eingeleitet werden, dadurch man gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters Einwand erheben kann. Dadurch kann der Fehler des Richters korrigiert werden und die Kriterien vom Erlass des Haftbefehls usw. kann klar und einheitlich werden. Die 2007 reformierte Strafprozessordnung hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Richters in Beweissicherungsverfahren eingeführt. Doch ist das nicht hinreichend. Hoffentlich wird das Rechtsmittel, und zwar die Quasibeschwerde gegen alle Entscheidungen des Ermittlungsrichters durch die sofortige Gesetzesänderung eigeführt, die den Erlass des Haftbefehls, die Anordnung der Beschlagnahme oder die Anordnug der Beweissicherung usw. einschließen.
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