행정처분 발령후 근거법률이 위헌결정된 경우의 행정처분의 효력― 대법원 판례에 대한 비판적 검토 ―Die Rckwirkungskraft der Entscheidung der Nichterklrung und die Geltung der Verfgung― Eine kritische Untersuchung ber die Entscheidung des obersten Gerichtshof ―
- Other Titles
- Die Rckwirkungskraft der Entscheidung der Nichterklrung und die Geltung der Verfgung― Eine kritische Untersuchung ber die Entscheidung des obersten Gerichtshof ―
- Authors
- 정호경
- Issue Date
- May-2007
- Publisher
- 행정법이론실무학회(行政法理論實務學會)
- Keywords
- Rü ckwirkungsktaft der Entscheidung der Nichterklä rung; Geltung der Verfü gung; Nichtigkeitslehre; Vernichtsbarkeitslehre.; Rü ckwirkungsktaft der Entscheidung der Nichterklä rung; Geltung der Verfü gung; Nichtigkeitslehre; Vernichtsbarkeitslehre.; 위헌결정의 소급효; 행정처분의 효력; 위헌무효설; 폐지설
- Citation
- 행정법연구, v.17, pp 87 - 110
- Pages
- 24
- Indexed
- KCI
- Journal Title
- 행정법연구
- Volume
- 17
- Start Page
- 87
- End Page
- 110
- URI
- https://scholarworks.bwise.kr/hanyang/handle/2021.sw.hanyang/180086
- ISSN
- 1738-3056
- Abstract
- Die Rckwirkungskraft der Entscheidung der Nichterklrung und die Geltung der Verfgung― Eine kritische Untersuchung ber die Entscheidung des obersten Gerichtshof ―
Wird ein Gesetz mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärt, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Nichterklärung auf Entscheidungen hat, die auf Grundlage der für nichtig erklärten Norm ergegangen sind. Die Antwort könnte sich aus dem für jeweilige Entscheidung geltenden Verfahrensrecht ergeben. Dieses enthält Regelungen für den Fall, dass sich eine Tatbestandsvoraussetzung, auf welche die Entscheidung gestützt ist, nachträglich als nicht vorliegend erweist. Dabei wird in der Regel eine nachträgliche Aufhebung der Entscheidung nur im Rahmen eines fristbewehrten Rechtsbehelfsverfahrens zugelassen. Nach Ablauf der Frist oder nach Abschluss des Verfahrens wird die Entscheidung bestands- oder rechtskräftig und damit unanfechtbar. Dies ist der Rechtssprechungen des obersten Gerichtshof. Aber sie ist nicht vereinbar mit §47 Abs. 2. Verfassungsgerichtsgesetz. Und das oberste Gerichtshof gibt kein Grund dafür.
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