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채권자지체의 효과Die rechtliche Wirkung des Gläubigerverzugs

Other Titles
Die rechtliche Wirkung des Gläubigerverzugs
Authors
위계찬
Issue Date
Nov-2025
Publisher
한양법학회
Keywords
공탁; 법정책임; 수령의무; 수령지체; 채권자지체; 채무불이행책임; 협력의무; Annahmepflicht; Annahmeverzug; Gesetzliche Haftung; Hinterlegung; Gläubigerverzug; Haftung wegen Pflichtverletzung; Mitwirkungspflicht
Citation
한양법학, v.36, no.4, pp 119 - 152
Pages
34
Indexed
KCI
Journal Title
한양법학
Volume
36
Number
4
Start Page
119
End Page
152
URI
https://scholarworks.bwise.kr/hanyang/handle/2021.sw.hanyang/211656
DOI
10.35227/HYLR.2025.11.36.4.119
ISSN
1226-8062
Abstract
Diese Abhandlung befasst sich mit den rechtlichen Auswirkungen des Gläubigerverzugs, einem Zustand, bei dem die Leistung nicht erbracht wird, weil der Gläubiger trotz ordnungsgemäßen Leistungsangebots des Schuldners nicht mitwirkt oder die Leistung nicht annimmt. Der Kernstreitpunkt des Systems des Annahmeverzugs ist die Frage, ob die Rechtsnatur des Annahmeverzugs als eine gesetzliche Haftung, die keine Pflichtverletzung darstellt, oder als eine Haftung wegen Pflichtverletzung aufgrund der Verletzung der Annahme- oder Mitwirkungspflicht des Gläubigers anzusehen ist., Die Theorie der gesetzlichen Haftung geht davon aus, dass der Gläubiger grundsätzlich keine Annahmepflicht trägt und der Annahmeverzug daher nicht als Pflichtverletzung gilt. Die Rechtsfolgen beschränken sich daher auf die in den §§ 401 bis 403 und § 538 Abs. 1 S. 2 des Zivilgesetzbuchs festgelegten Regelungen, wie die Herabsetzung der Sorgfaltspflicht des Schuldners, den Wegfall der Verzinsung, den Ersatz von Mehraufwendungen und den Gefahrübergang. Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag sind grundsätzlich nicht zulässig. Demgegenüber vertritt die Theorie der Pflichtverletzung die Auffassung, dass dem Gläubiger nach Treu und Glauben eine Mitwirkungspflicht obliegt, deren Verletzung eine Pflichtverletzung darstellt, die den Schuldner zu Schadensersatz und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein neueres Urteil des Obersten Gerichtshofs (2019Da293036) hat eine vermittelnde Position eingenommen: Es hält zwar grundsätzlich an der Theorie der gesetzlichen Haftung fest, lässt aber ausnahmsweise einen Rücktritt wegen Verletzung der Annahmepflicht zu, wenn eine entsprechende Parteivereinbarung vorliegt oder „besondere Umstände nach Treu und Glauben“ anerkannt werden., Rechtsvergleichend betrachtet folgt das deutsche BGB zwar im Allgemeinen Teil der Theorie der gesetzlichen Haftung, weist aber durch die explizite Normierung einer „Abnahmepflicht“ bei bestimmten Vertragstypen wie dem Kauf- und Werkvertrag eine dualistische Struktur auf. Auch das Schweizerische Obligationenrecht(OR) und der reformierte französische Code civil von 2016 regeln den Annahmeverzug. Insbesondere sehen sie vor, dass der Schuldner vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der Annahmeverzug bei anderen Leistungen als der Lieferung einer Sache eintritt, etwa bei Dienstleistungen. Darüber hinaus zeigen internationale Regelwerke wie das UN-Kaufrecht (CISG) oder die Principles of European Contract Law (PECL) die Tendenz, die Annahme- und Mitwirkungsobliegenheiten des Gläubigers als wesentliche rechtliche Pflichten der Parteien zu definieren., Allein mit der Auslegung des geltenden Zivilgesetzbuchs fehlen dem Schuldner angemessene Mittel, sich von der vertraglichen Bindung zu lösen, wenn der Gläubiger bei Dienstleistungsverträgen wie Beratung, Lehre oder Bauleistungen, bei denen eine Hinterlegung nicht geeignet ist, in Annahmeverzug gerät. Zwar hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Ausnahmen über den Grundsatz von Treu und Glauben zugelassen, doch sind deren Kriterien abstrakt, was die Rechtssicherheit einschränkt., Zur Lösung dieses Problems schlägt diese Abhandlung daher vor, nach dem Vorbild von Art. 95 des Schweizerischen Obligationenrechts eine ausdrückliche Bestimmung neu einzuführen. Diese soll es dem Schuldner gestatten, nach den Bestimmungen über den Schuldnerverzug vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Annahmeverzug bei Verpflichtungen eintritt, die eine Dienstleistung oder eine bestimmte Handlung zum Gegenstand haben.
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