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언론사 압수·수색의 헌법적 한계la fiction, la réalité, la présomption légale, le détour de langage, l’autorité du droit, la souveraineté du législateur, le mandat apparent, la rétroactivité, la représentation successorale, l’immobilisation par destination

Other Titles
la fiction, la réalité, la présomption légale, le détour de langage, l’autorité du droit, la souveraineté du législateur, le mandat apparent, la rétroactivité, la représentation successorale, l’immobilisation par destination
Authors
김주환
Issue Date
2013
Publisher
한양대학교 법학연구소
Keywords
Beschlagnahme; Durchsuchung; Informanten; Informationsquellen; Zeugnisverweigerungsrecht; 수색; 압수; 제보자; 증언거부권; 취재원
Citation
법학논총, v.30, no.2, pp.1 - 20
Journal Title
법학논총
Volume
30
Number
2
Start Page
1
End Page
20
URI
https://scholarworks.bwise.kr/hongik/handle/2020.sw.hongik/17763
ISSN
1225-228X
Abstract
Die Freiheit der Medien umfasst auch den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen den Medien und ihren Informanten. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Medienunternehmen stellen wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit und der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung der Presse-oder Rundfunkfreiheit dar. Hier fallen die Beeinträchtigungen der redaktionellen Arbeit, insbesondere des Vertrauensverhältnisses zu Informanten, ins Gewicht. Der strafprozessuale Beschlagnahmeschutz ist nicht einschlägig, wenn ein als Journalist an sich Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter der Straftat ist, um deren Aufklärung es geht. Eine Durchsuchung und Beschlagnahme kann dennoch nicht mit dem Ziel der Aufklärung einer Beihilfehandlung des Journalisten angeordnet werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte fűr die Verwirklichung einer beihilfefähigen Haupttat vorliegen, die einen Tatplan des Geheimnisträgers voraussetzt, der gerade auf die Veröffentlichung der offenbarten Dienstgeheimnisse hinzielt. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Medienmitarbeiter sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln. Auch wenn die betreffenden Angehörigen von Presse oder Rundfunk nicht Zeugen, sondern selbst Beschuldigte sind, dürfen in gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren wegen einer Beihilfe zum Dienstgeheimnisverrat Durchsuchungen und Beschlagnahmen zwar zur Aufklärung der ihnen zur Last gelegten Straftat angeordnet werden, nicht aber zu dem vorrangigen oder ausschließlichen Zweck, Verdachtsgründe insbesondere gegen den Informanten zu finden. Andernfalls könnte der von der Medienfreiheit umfasste Informantenschutz unterlaufen werden.
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