Detailed Information

Cited 0 time in webofscience Cited 0 time in scopus
Metadata Downloads

다수당사자의 채권관계와 파산절차상 현존액주의Schuldverhältnisse mehrerer Personen und Grundsatz der Doppelberücksichtigung im Insolvenzverfahren

Other Titles
Schuldverhältnisse mehrerer Personen und Grundsatz der Doppelberücksichtigung im Insolvenzverfahren
Authors
양형우
Issue Date
2009
Publisher
한국민사법학회
Keywords
Grundsatz der Doppelberücksichtigung; Verbot der Doppelanmeldung; Regressforderung; Rückgriffsforderung des Bürgen oder des Gesamtschuldners; Haftung mehrerer Personen; Gesamtschuld; Bürgschaft; Einreden des Bürgen; Grundsatz der Doppelberücksichtigung; Verbot der Doppelanmeldung; Regressforderung; Rückgriffsforderung des Bürgen oder des Gesamtschuldners; Haftung mehrerer Personen; Gesamtschuld; Bürgschaft; Einreden des Bürgen; 현존액주의; 이중고려의 원칙; 이중권리행사금지의 원칙; 다수당사자의 채권관계; 변제자대위권; 구상권; 장래의 구상권; 정지조건부 채권
Citation
민사법학, no.44, pp.257 - 295
Journal Title
민사법학
Number
44
Start Page
257
End Page
295
URI
https://scholarworks.bwise.kr/hongik/handle/2020.sw.hongik/22401
ISSN
1226-5004
Abstract
§§ 126 I,II, 428 KInsO(koreansiche Insolvenzordung) regeln den Fall, dass über das Vermögen mehrerer Gesamtschuldner oder jedenfalls eines von ihnen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und dem Gläubiger später eine Teilbefriedigung zufließt. §§ 126 I,II, 428 gestatten dem Gläubiger, seine Forderung in der im Eröffnungszeitpunkt bestehenden Höhe bis zu seiner vollen Befriedigung im Verfahren jedes der mehreren Schuldner geltend zu machen, ohne dass die zwischenzeitlich erhaltene Teilbefriedigung darauf einen Einfluss hätte. Die Regelung des §§ 126, III,IV, 430 KInsO hängen inhaltlich eng mit derjenigen des §§ 126 I,II, 428 zusammen. Während §§ 126 I,II, 428 es dem Gläubiger im Fall einer Gesamtschuld oder eines gesamtschuldähnlichen Verhältnisses gestatten, seine zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Forderung(sog. Berücksichtigungsbetrag) trotz zwischenzeitlicher Teilzahlungen des Mitschuldners bis zu seiner vollen Befriedigung weiter in ursprünglicher Höhe zu verfolgen, beschränken §§ 126, III,IV, 430 im Gegenzug das Recht des mithaftenden Gesamtschuldners oder Bürgen, seine durch die Befriedigung des Gläubigers aufschiebend bedingte Regressforderung gleichzeitig im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Denn die Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner und die Rückgriffsforderung des Bürgen oder des Gesamtschuldners sind jedenfalls bei wirschaftlicher Betrachtung identisch und dürften daher im Verfahren nicht nebeneinander geltend gemacht werden.
Files in This Item
There are no files associated with this item.
Appears in
Collections
College of Law > School of Law > 1. Journal Articles

qrcode

Items in ScholarWorks are protected by copyright, with all rights reserved, unless otherwise indicated.

Related Researcher

Researcher Yang, Hyung Woo photo

Yang, Hyung Woo
College of Law (School of Law)
Read more

Altmetrics

Total Views & Downloads

BROWSE