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로마법상 유언의 해석에 관한 연구Die Testamentsauslegung im römischen Recht

Other Titles
Die Testamentsauslegung im römischen Recht
Authors
현소혜
Issue Date
2008
Publisher
한국민사법학회
Keywords
Testamentsauslegung; Wille; testamentum per aes et libram; causa Curiana; bonorum possesseio; codicillus; fideicommissum; heredis institutio ex re certa; Freilassung; Willensdogma; 유언의 해석; 의사; 동형유언; 쿠리우스 송사; 유산점유; 유산처분증서; 신탁유증; 법무관법상의 유언; 특정물상속; 노예해방
Citation
민사법학, no.41, pp.253 - 288
Journal Title
민사법학
Number
41
Start Page
253
End Page
288
URI
https://scholarworks.bwise.kr/hongik/handle/2020.sw.hongik/23168
ISSN
1226-5004
Abstract
Die Tendenz von der Testamentsauslegung im römischen Recht kann mit dem Stichwort “von verba zu voluntas" zusammengefaßt werden. Es hängt eng mit der Wandlung von den Testamentsformen im römischen Recht zusammen. In der altrömischen Periode hat es keinen Raum für die Auslegung gegeben, weil die Wirkung und der Inhalt von der testamentum per aes et libram in dieser Zeit völlig davon abgehängt hat, ob ein formrichtigen Akt abgegeben worden sein. Das Testament durch Schreiben wird möglich erst in der vorklassischen Zeit, so daß die Auslegung im Vordergrund stehen geworden ist. Die Juristen dieser Zeit haben nicht nur das Wort vom Tesament und die einige Topoi, wie favor heredis oder favor uxoris, als Auslegungskriterien herangezogen, aber auch den Willen des Testators unter dem Einfluß von griechischen Rhetorik, was zeigt der berühmte Fall des causa Curiana. Der Wille des Erblassers hat in der klassischen Zeit eine feste Position als Auslegungskriterium erobert, indem die Formzwang von der Testament sich durch testamentum militis sowie bonorum possesseio erleichtert hat und die freien Verfügungen des Nachlasses sich durch codicillus sowie fideicommissum ermöglicht hat. In dieser Zeit haben auch einigen neuen Topoi mit der sozialen und wirklichen Wandlungen eingetreten, wie favor testamenti, favor libertatis und favor heredum legitimorum. Der Fall des heredis institutio ex re certa oder der Freilassung zeigt, wie dir Juristen dieser Zeit gegebenenfalls die verschiedenen Auslegungskriterien benutzt haben. In der nachklassischen Zeit hat der Wille des Testator schließlich den Rahmen der Testamentsauslegung beherrscht. Es beruht sowohl auf die Rechtsnatur von dem Testament als das einseitige und unentgeltliche Rechtsgeschäft, als auch auf die zunehmende Gedanke von den Testamentsformen als Schutzformen anstatt der Wirkformen.
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