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기독교대학의 교수 채용 시 종교 관련 조건의 적법성 여부

Authors
윤철홍
Issue Date
2009
Publisher
중앙법학회
Keywords
국가인권위원회; 법 앞의 평등; 직업선택의 자유; 계약자유의 원칙; 자의금지; National Human Rights Commission; Gleichheit vor dem Gesetz; Freiheit des Berufsauswahls; Vertragsfreiheit; Willkuerverbot
Citation
중앙법학, v.11, no.4, pp.105 - 130
Journal Title
중앙법학
Volume
11
Number
4
Start Page
105
End Page
130
URI
http://scholarworks.bwise.kr/ssu/handle/2018.sw.ssu/15939
DOI
10.21759/caulaw.2009.11.4.105
ISSN
1598-558X
Abstract
Die 86% von der Hochschulausbildung in Korea wird von den Privatsuniversitaeten betrieben. In diesen Privatsuniversitaeten gibt es viele christlichen Universitaeten. Sie haben einen bestimmten Zweck der Universitaetsbegruendung, das Evangelium verkuendigen und ausbilden zu koennen. Um diesen Zweck zu verwirklichen wollen Sie die Christen als Professor aufnehmen. Der Satz und die inenen Regelungen an der fast allen christlichen Universitaeten enthalten die mit dem Christentum zusammenhaengende Bedingung beim Aufnahmen des Professors. Wegen dieser Voraussetzung haben die Bewerber ein Gesuch der 'National Human Rights Commission of Republic of Korea' einreichen, die beim Aufnahmen des Professors nicht bewerben konnten oder keine Erfolge hatten. Daher hat 'National Human Rights Commission of Republic of Korea' das Gesuch bewilligt. Die Begruendung der Bewilligung ist wie folgt: Die mit dem Christentum zusammenhaengenden Bedingung beim Aufnahmen des Professors an der christlichen Universitaet hat keine Richtigkeit, das durch die Verfassung garantierte Gleichheitsrecht unterschiedlich behandeln zu koennen. 'National Human Rights Commission of Republic of Korea' hat diesen christlichen Universitaeten ein Ratschlag gegeben, die rechtswidrige Handlung zu verbessern. Der Ratschlag der 'National Human Rights Commission' wird mit dem Gleichheitsrecht im Verfassungsrecht und der Rechtswidrigkeit im Gesetz der 'National Human Rights Commission' entscheidet. Aber es gibt so die verschiedenen Problemen in dieser Entscheidung. Zuerst ist das Gleichheitsrecht ein relatives Recht. Deswegen kann man das Gleichheitsrecht auf der Grundlage der Vernuenftmaessigkeit unterschiedlich behandeln. Die Richtlinie der Vernuenftmaessigkeit ist der Grundsatz der Chancegleichheit und des Willkuersverbotes. Die Anstellung des Professors an den Privatsuniversitaeten ist nur der privatrechtliche Dienstvertrag. Deswegen ist der Dienstvertrag mit dem Prinzip der Vertragsfreiheit abgeschlossen. Weitergehend wird das Prinzip des Tendenzunternehmens im Arbeitsrecht dem Dienstvertrag auch getroffen. Die Bittsteller und seine Unterstuetzer haben behauptet, dass die mit dem Christentum zusammenhaengenden Bedingung beim Aufnahmen des Professors an der christlichen Universitaet der Vertragsfreiheit und der guten Sitte sowie sozilalen Ordnung entgegenstand ist. Nach meiner Meinung ist die Hauptung nicht richtig. Die mit dem Christentum zusammenhaengenden Bedingung beim Aufnahmen des Professors ist die Vorstufe des Vertragsabschlusses und verbindet mit der Inhaltsentscheidungsfreiheit. Zusammenfassend gesagt ist der Ratschlag der 'National Human Rights Commission' nicht richtig. National Human Rights Commission ist den christlichen Universitaeten den oben erwaehnten Ratschlag nicht mehr zu geben.
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