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종교단체의 법인화

Authors
윤철홍
Issue Date
2008
Publisher
한국비교사법학회
Keywords
종교단체; 종교법인법; 법인 아닌 사단; 허가제; Religionsverband; Gesetz über die religiöse- juristische Person; Verein ohne Rechtsfähigkeit; Genehmigungspflicht
Citation
비교사법, v.15, no.4, pp.129 - 168
Journal Title
비교사법
Volume
15
Number
4
Start Page
129
End Page
168
URI
http://scholarworks.bwise.kr/ssu/handle/2018.sw.ssu/17024
ISSN
1229-5205
Abstract
Wie J. H. Grayson Korea als ‘a unique religious laboratory’ bezeichnet hat, ist Korea eine religion-pluralistische Gesellschaft. In Südkorea hat ca. 53% von Staatsbürger eine Religion. Deswegen gibt es ca. 90,000 Religionsverbänden im Jahre 2006. Gemäß des §32 und §33 KBGB sind zur Entstehung einer rechtsfähigen juristischen Person die Genehmigung der zuständigen Behörde und die Eintragung erforderlich. Wegen dieser Voraussetzungen werden 621 religion-juristische Personen nur begründet. Meistene Religionsverbänden sind die juristischen Personen ohne Rechtsfähigkeit. Deswegen haben Sie verschiedene Problemen, z.B. die rechtswidrige Handlung, Steuerhinterziehung, Unterschied des Geschlechtes, Problem zur Trennung von Politik und Religion usw. hervorruft. Zur Lösung dieser Problemen wird die Gesetzgebung des Gesetzes über die religiöse-juristische Person auf der Seite der NGO vorgeschlägt. In dieser Arbeit wird der Gesetzgebungsentwurf des Gesetzes über die religiöse-juristische Person problematisch und polemisch überprüft. Die Arbeit wird wie folgt gliedert: Ⅰ. Einführung Ⅱ. Ausländische Gesetzgebungsfälle über das Religionsgesetz Ⅲ. Gründe und Richtung des ‘Gesetz(es) über die religiöse-juristische Person’(Entwurf) Ⅳ. Überprüfung zum Entwurfe des Gesetzes über die religiöse-juristische Person Ⅴ. Schlußbemerkung. In dieser Arbeit behauptet der Verfasser, daß der Entwurf auf der Seite der Rechtswirklichkeit und Rechtsrichtigkeit viele immanente Mängeln enthält. Alle Problemen können m. E. vielmehr durch die heutigen Gesetze genug lösen werden. Deswegen ist ernste Überprüfung und Ergänzung zum Entwurfe notwendig, um das Gesetz über die religiöse-juristische Person gesetzgeben zu können.
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