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유전자변형생물체의 위해성방지를 위한 단계적 안전관리제Zur rechtlichen Instrument der Stufensicherheit für Risikoabwehr von genetische veränderten Organismen

Authors
이종영
Issue Date
2011
Publisher
중앙법학회
Keywords
gentechnisch veränderter Organism; Gefahr; Risiko; Restrisiko; Gentechnikrecht; 유전자변형생물체; 위험; 리스크; 잔여리스크; 생명공학법
Citation
중앙법학, v.13, no.2, pp 197 - 231
Pages
35
Journal Title
중앙법학
Volume
13
Number
2
Start Page
197
End Page
231
URI
https://scholarworks.bwise.kr/cau/handle/2019.sw.cau/27949
DOI
10.21759/caulaw.2011.13.2.197
ISSN
1598-558X
Abstract
Die Chancen der Gentechnik sind wie Risiken in der umfangreichen Literatur zum Gentechnikrecht insbesondere im Zusammenhang mit der Entstehung des Gentechnikgesetzes ausführlich diskutiert worden. Während im Bereich der moleklarbiologischen Forschung gentechnische Arbeiten bereits einen beträchtlichen Umfang erreicht haben, ist die industrielle Nutzung der gewonnenen Erkenntnisse noch immer eher im Anfangsstadium. Anders als biotechnische Verfahren, die längst zu einer industrielle Nutzung der Mikrobiologie geführt haben, sind Produktionsverfahren unter Einsatz gentechnischer Verfahren heute noch eher eine Ausnahme, wenngleich zumindest im Ausland mit bereits beträchtlicher wirtschaftlicher Bedeutung. Der Begriff der Gefahr hat in der Rechtsordnung an verschiedener Stelle Niederschlag gefunden. Die verwaltungsrechtliche Bedeutung Des Begriffs ist zurückzuführen auf die polizeirechtliche Terminologie, die bereits von preussischen Oberverwaltungsgericht geprägt wurde. Hiernach liegt eine Gefahr bei einer Sachlage vor, die bei ungehinderttem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einem Schaden, d.h. zur Minderung eines tatsächlich vorhandenen Bestands von Rechtsund Lebensgütern durch von aussen kommende Einflüsse, führt. Das Vorliegen einer Gefahr ist anhand zweier Kriterien zu bestimmen. Das erste ist an Rechtsgütern zu besorgende Beeinträchtigung, das zweite ist die Eintrittswahrscheinlichkeit. Ähnlich wie der Begriff einer Gefahr, der eine Sachlage kennzeichnet,bei der nach allgemeiner Lebenserfahrung die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht, bezeichnet der Begriff des Risikos grundsätzlich eine Situation, in der ein Schadenseintritt ebenfalls nicht sicher vorausgesagt werden kann. Allerdings kann ein Risiko auch dann bestehen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts die Gefahrenschwelle nicht erreicht und somit nur eine Vorstufe zur Gefahr vorliegt. Eine wichtige Rolle spiet insoweit das Ausmass des zu erwartenden Schadens, wobei jedoch verschiedene Definitionen weitere Unterschiede machen.
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