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정보통신 관련 법령을 중심으로 한 위임입법의 한계의 이론과 실제Theorie und Praxis von Ermchtigung der Exekutive zur Rechtsetzung im Telekommunikationsrecht

Authors
김병기
Issue Date
2007
Publisher
행정법이론실무학회(行政法理論實務學會)
Keywords
위임입법의 한계; 법령보충규칙; 정보통신 관련 법령; 포괄위임금지의 원칙; ‘유동성’의 공식; Ermä chtigung der Exekutive zur Rechtsetzung; Schranke der Ermä achtigung; Bestimmtheitsgebot; die sog. gesetzergä nzende Verwaltungsvorschrift im koreanischen Verwaltungsrecht; Telekommunikationsrecht
Citation
행정법연구, v.17, pp 19 - 55
Pages
37
Journal Title
행정법연구
Volume
17
Start Page
19
End Page
55
URI
https://scholarworks.bwise.kr/cau/handle/2019.sw.cau/30052
ISSN
1738-3056
Abstract
Theorie und Praxis von Ermchtigung der Exekutive zur Rechtsetzung im Telekommunikationsrecht In dieser Arbeit soll versucht werden, eine Übersicht über Theorie und Praxis von Ermächtigung der Exekutive zur Rechtsetzung im Teltkommunikationsrecht. Im Allgemeinen wird angenommen, daß die Rechtsverordnung einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Dabei genügt es nicht, daß überhaupt eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Vielmehr muß sie den Anforderungen des Art. 75 Koreanischer Verfassung entsprechen. Nach dem Bestimmtheitsgebot des Art. 75 Koreanischer Verfassung muß zum Erlaß einer sich auf Regelungsbereich der Telekommunikation beziehenden Rechtsverordnung ermächtigende Gesetz selbt den grundlegenden Regelungsnhalt und das Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen und begrenzen. Das koreanische Verfassungsgerichtshof und das oberste Gericht haben unter Berücksichtigung der Rechtssicherheit hierzu eine kasuistische Rechtsprechung entwickelt. Die erforderliche Bestimmtheit reicht jedoch, wenn sie sich im Wege der Auslegung unter Einbeziehung der übrigen Vorschriften des gesamten Gesetzes ermitteln läßt. Ferner ist zu beachten, daß Parlamentsgesetzgeber alle wesentlichen Angelegenheiten im normativen Bereich selbst regeln muß. Zum anderen wird in der Literatur die Zulässigkeit der Kompetenz der Verwaltung zur Normsetzung durch Verwaltungsvorschriften heftig diskutiert. Zu vertreten ist, daß Verwaltungsvorschrift als Rechtsnorm unter strikten Voraussetzungen zu bejahen ist. Dabei wird die aktuelle Verwaltungspraxis des Telekommunikationsrechts in Kauf genommen. Auszugehen ist aber auch davon, daß die oben genannten Ansätze in der Ermächtigung der Exekutive zur Rechtsetzung in der Form der sog. gesetzergänzenden Verwaltungsvorschrift im gleichen Maße Anwendung finden.
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