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독일 전기전자제품의 유해물질 사용금지와 자원순환촉진에 관한 제도 - RoHS지침 및 WEEE지침의 이행법인 전기전자제품법을 중심으로 -Zum Rechtssystem für Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Förderung der Resoucenkeislauf in BRD - Zum neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz in BRD als Ausführungsgesetz von RoHS und WEEE

Authors
이종영
Issue Date
2008
Publisher
한국환경법학회
Keywords
전기제품; 전자제품; 재활용의무; 회수의무; 통보의무; Elektrogeräte; Elektronikgeräte; Verwertungspflicht; Rücknahmepflicht; Mitteilungspflicht
Citation
환경법연구, v.30, no.1, pp 225 - 252
Pages
28
Journal Title
환경법연구
Volume
30
Number
1
Start Page
225
End Page
252
URI
https://scholarworks.bwise.kr/cau/handle/2019.sw.cau/31070
ISSN
1225-116X
Abstract
Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) von 16.3.2005 trat in weiten Teilen am 13.8.2005 in Kraft. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.1.2003 über Elektro- und Elektronikaltgeräte(sog. WEEE-Richtlinie) und Die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.1.2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher SToffe in Elektro- und Elektronikgeräten (sog. RoHS-Richtlinie) um. Die Hersteller waren gem. §6 I ElektroG verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach IN-Kraft-Treten des Gesetzes eine Gemeinsame Stelle nach §14 ElektroG einzurichten. Aus der bereits 2003 gegrändeten Projektgeseschaft ist nunmehr die Stiftung Elektro-Altgeräte Register(EAR) hervorgegangen, der mit Beleihungsbescheide des Umweltbundesamts vom 6. 7. 2005 verschiedene Befugnisse übertragen wurden. Nach §3 I ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder. Der Begriff des Herstellers wird in §3 XI ElektroG definiert. Der gesetzliche Herstellerbegriff an die Markte eines Produkts und nicht an die Firma des Produzenten an. Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben sich bis spätestens 23. 11. 2005 bei der EAR registrieren zu lassen. Das Registrierungsverfahren wird online [ber eine 멸 der Website der EAR bereitgestellte Software abgewickelt. Zur Gewährleistung dieser Zuordnung sieht §7 ElektroG eine Kennzeichnungspflicht für Elektro- und Elektronikgerät vor, die nach dem 13. 8. 2005 in einem Mitgiedstaat der EU erstmals in Verkehr gebracht werden. Hersteller von Geräten, die in privaten Haushalten verwendet werden können, haben mit dem Antrag auf Registrierung eine insolvenzsicher Garantie für die Finanzierung der späteren Rücknahme und Verwertung von Altgeräten vorzulegen. Hersteller haben den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Behälter zur Sammlung von Altgeräten bereitzustellen. Die Behälter müssen den näheren Spezifikationen des §9 V ElektroG entsprechen. Sie sind von den Herstellern nach Maßgabe einer Anordnung der EAR gem. §16 V ElektroG abzuholen. Ab dem 1. 7. 2006 dürfen keine Elektro- und Elektronikgeräte mehr in Verkehr gebracht werden, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polzbromiertes Biphenyl(PBB) oder polybromierten Diphenylether(PBDE) je homogenem WErkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsproyent Cadmium je homogem Werkstoff enthalten. Zur Gewährleistung der Entsorgungspflichten der Hersteller bestehen gem. §13 ElektroG weit reichende Mitteilungs- und Informationspflichten.
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