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독일가정법원의 기능과 역할Rolle und Funktion des Familiengerichts in Deutschland

Authors
김상용
Issue Date
2008
Publisher
한국가족법학회
Keywords
Familiengericht; Jugendamt; Verfahrenspfleger(Anwalt des Kindes); Beratung; Mediation; Anhörung des Kindes; 가정법원; 아동복지기관; 절차보조인(자녀의 변호사); 상담; 조정; 자녀의 의견청취
Citation
가족법연구, v.22, no.3, pp 105 - 150
Pages
46
Journal Title
가족법연구
Volume
22
Number
3
Start Page
105
End Page
150
URI
https://scholarworks.bwise.kr/cau/handle/2019.sw.cau/31559
ISSN
1225-1224
Abstract
Das 1. EheRG vom 14.6.1976, das am 1.7.1976 in Kraft trat, hat das Gerichtsverfassungs-und Verfahrensrecht in bezug auf Ehe-und Familiensachen in grossem Umfang umgestaltet. Die Vorschrift des neu eingefügten §23 b GVG hat eine Grundlage für die Bildung von Familiengerichten geschaffen: Die Familiengerichte sind bei den Amtsgerichten als Abteilung für Familiensachen gebildet worden. Die Begründung einer einheitlichen Zuständigkeit für Scheidung und Scheidungsfolgen hat deren gleichzeitige Erledigung ermöglicht. Durch die Lokalisation der Familiengerichte bei den Amtsgerichten und ihre Besetzung mit einem Einzelrichter ist der engere Kontakt des Gerichts mit den Parteien möglich geworden. Das deutsche Familiengericht hat es sich zum Ziel gesetzt, die eigenverantwortliche Konfliktlösung durch die Parteien zu fördern. Eine außergerichtliche freiwillige Regelung ist der gerichtlichen Entscheidung vorzuziehen, weil das gerichtliche Verfahren insbesondere für die Kinder eine erhebliche Belastung ist. Um dieses Ziel zu erreichen, arbeitet das Familiengericht mit dem Jugendamt eng zusammen. Das Jugendamt unterstützt die Familiengerichte und wirkt an einschlägigen Verfahren mit. In solchen familiengerichtlichen Verfahren, die unmittelbar die Belange des Kindes betreffen, wird diesem die Gelegenheit zur Teilnahme eingeräumt. Das Familiengericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind. Außerdem kann dem Kind ein Verfahrenspfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellt werden, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens tritt der Verfahrenspfleger an die Stelle des gesetzlichen Vertreters und ist entsprechend am Verfahren zu beteiligen. Die Einführung der Familiengerichtsbarkeit wird heute in Deutschland insgesamt positiv bewertet.
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Kim, Sang Yong
법학전문대학원 (법학과)
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