단체협약의 경합․병존과 단일 단체협약의 원칙Tarifkonkurrenz, Tarifpluralität und Tarifeinheit
- Authors
- 유성재
- Issue Date
- 2009
- Publisher
- 한국노동법학회
- Keywords
- Tarifpluralität; Tarifkonkurrenz; Tarifeinheit; Spezialitätsprinzip; Günstigkeitsprinzip; 단체협약의 병존; 단체협약의 경합; 단일 단체협약의 원칙; 특별규정 우선의 원칙; 유리한 규정 우선의 원칙
- Citation
- 노동법학, no.29, pp 261 - 287
- Pages
- 27
- Journal Title
- 노동법학
- Number
- 29
- Start Page
- 261
- End Page
- 287
- URI
- https://scholarworks.bwise.kr/cau/handle/2019.sw.cau/32622
- ISSN
- 1229-2141
- Abstract
- Mein Forschungsthema lautet „Tarifkonkurrenz, Tarifpluralität und Tarifeinheit“. Wie wir bei der Streik von Lokführer 2007/2008 in Deutschland gesehen haben, ist das Thema immer noch aktuell. In Korea auch das Thema aktuell, weil die Industriegewerkschaft in der Praxis sich vermehrt und Koalitionspluralismus in einem Betrieb ab 1. 1. 2010 neu stattgegeben wird. In meiner Forschung ist zu untersuchen, ob eine Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen im Betrieb (Grundsatz der Tarifeinheit) wünschenswert ist und wenn ja, welcher von mehreren Tarifverträgen betriebseinheitlich anzuwenden ist. Mein Forschungsbericht gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil meines Untersuchung handelt sich es um die Tarifeinheit bei Tarifkonkurrenz. Anschließßend wird im zweiten Teil meines Forschungsbericht die Tarifeinheit bei Tarifpluralität bearbeitet.
Das TVG enthält für den Fall der Tarifkonkurrenz keinerei Relgelung. Es fehlt an einer bewußten gesetzgeberischen Entscheidung. Nach Ansicht des BAG sei die Auflösung der Konkurrenz nach dem Grundsatz der Tarifeinheit geboten; er folge aus den übergeordneten Prinzipien der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit.BAG 14. 6. 1989 AP Nr. 16, 5. 9. 1990 Nr. 19 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz. Die Tarifkonkurrenz ist nach dem Spezialitätsprinzip aufzulösen. D.h. nach dem Spezialitätsprinzip nur einer von beiden konkurrierenden Tarifverträgen zum Zuge kommt. Auf die Ebene des konkreten Arbeitsverhältnisses bezogenen und dort zur Beseitigung einer Tarifkonkurrenz verwandt, stellt sich daher der Grundsatz der Tarifeinheit als Ergebnis einer verfassungsrechtlich und methodisch zulässigen richtlichen Rechtsfortbildung dar. Hinsichtlich der Auflösung wird in der Literatur überwiegend das Spezialitätsprinzip zugrundegelegt. Hierbei ist anerkannt, dass das Günstigkeitsprinzip nicht anwendbar ist.
Das TVG enthält für den Fall der Tarifkonkurrenz keinerlei Regelungen. Den Ausgangspunkt für die höchstrichterliche Judikatur bildet ein Urteil des Ersten senats des BAG vom 29. März 1957. Die Rechtsprechung hat zur Lösung der Fälle der Tarifpluralität den Grundsatz der Tarifeinheit angewendet wie zur Lösung der Tarifkonkurrenz. Das BAG leitet den Grundsatz der Tarifeinheit aus den Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ab. Nach Ansicht des BAG ist Tarifpluralität nach dem Spezialitätsprinzip aufzulösen wie die Tarifkonkurrenz; d.h. dass nach dem Spezialitätsprinzip nur einer von beiden konkurrierenden Tarifverträgen zum Zuge kommt. Zur Begründung führt das BAG an: Durch das Nebeneinander zweier Tarifverträge im Betrieb ergäben sich praktische Schwierigkeiten. So sei die Tarifpluralität jedenfalls hinsichtlich der Betriebsnormen und der betriebsverfassungsrechtlichen Normen aufzulösen. Da aber die Abgrenzung von Inhalts- und Betriebsnormen oft Schwierigkeiten aufwerfe, sei die betriebseinheitliche Anwendung eines Tarifvertrags erforderlich. Während ein Teil der Literatur den Grundsatz der Tarifeinheit bei Tarifpluralität befürwortet, wendet sich der überwiegende Teil der Literatur zu Recht gegen diese Rechtsprechung. Es läßt sich somit festhalten, daß die rechtsfortbildende Rechtsprechung des BAG, nach der die Tarifpluralität im Betrieb nach dem Prinzip der Tarifeinheit als zwingendem Rechtssatz aufzulösen ist, in jeder der denkbaren Fallkonstellationen kompetenziell wie inhaltlich verfassungswidrig und unzulässig ist. Also stellt die Rechtsprechung des BAG eine unzulässige Rechtsfortbildung dar. Praktikabilitätsübungen mußdas Gericht zwar anstellen; sie allein aber keine Rechtsfortbildung begründen.
Die Tarifkonkurrenz ist nach dem Grundsaz der Tarifeinheit und dem Spezialitätsprinzip aufzulösen. Aber es besteht kein Bedürfnis, Tarifplutalität aufzulösen. Die Rechtsprechung des BAG bei der Auflösung von Tarifpluralität stellt eine unzulässige Rechtsfortbildung dar.
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