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독일의 청정개발체계(CDM)에 관한 법률Zum Deutschen Projekt - Mechanismen - Gesetz

Authors
이종영
Issue Date
2009
Publisher
한국토지공법학회
Keywords
교토의정서(Kyoto-Protokoll); 청정개발체제(Clean Development Mechanism); 배출감축인증(certifizierte Emissionsredution); 배출권(Emissionsberechtigung); 배출권거래제도(Emissionshandelssystem)
Citation
토지공법연구, v.43, no.3, pp 295 - 318
Pages
24
Journal Title
토지공법연구
Volume
43
Number
3
Start Page
295
End Page
318
URI
https://scholarworks.bwise.kr/cau/handle/2019.sw.cau/32655
ISSN
1226-251X
Abstract
Der deutsche Gesetzgeber hat durch die Einführung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zum 30.9.2005 Instrumente geschaffen, die die Einbeziehung von Emissionsgutschriften aus den projektbezogenen Instrumenten Clean Development Mechanism und Joint Implementation in den Emissionshandel ermöglichen. Mit dem ProMechG sind dabei die Vorgaben der Eu-Richtlinie 2004/101/EG umgesetzt worden. Diese Richtlinie ergänzt die EH-Richtlinie und schaft die Grundlagen für die Nutzung von zertifizierten Emissionsre- duktionen(CER) und Emissionsreduktionseiheiten(ERU) im Emissionsahndelssystem der Eu. Mit den genannten Instrumenten CDM und JI besteht die Möglichkeit, Emissionsberechtigungen zu generieren. Sie gehören zu den im Koyto-Protokoll vorgesehenen flexiblen Instrumenten zum Klimaschutz und haben mit seinem inkrafttreten Anfang 2005 völkerrechtliche Verbindlichkeit erlangt. Die speziellen Voraussetzungen zur Durchführung eines CDM-Projektes regeln §§ 8, 9 ProMechG. Danach hat das Projekt bestimmte Anforderungen zu erfüllen und bedarf der behördlichen Zustimmung. Unter anderem ist für das Projekt zunächst erforderlich, dass von einem Projektträger eine Projektdokumentation erstellt wird. Neben der Projektbeschreibung müssen dort Angaben zu den erwarteten Emissionsminderungen gemacht werden, wobei die Emissionen in der Ausgangssitutation und die Emissionen nach Projktumsetzung zu vergleichen sind. Damit ein CDM-Projekt überhaupt genehmigungsfähig wird, muss im Projekt Design Document auf der Grundlage dieses Vergleichs eine positive Emissionsr- eduktionsmenge dargelegt werden. Ein weiteres Element des PDD besteht in der Festlegung eines Monitoring-Plans. Bei CDM-Projekten kann die Bundesrepublik Deutschland nur als Investorstaat auftreten, das Projekt ist auf dem Staatsgebiet eines Entwiklungslandes durchzuführen. Hier hat DEHSt auf schriftlichen Antrag des Projektträgers die Zustimmung zu erteilen, wenn die mit dem Antrag vorzulegende Projektdokumentationen und sach und fachgerecht erstellte Validierungsbericht ergeben, dass die Projekttätigkeit eine zusätzliche Emissionsminderung erwarten lässt und die Projekttätigkeit keine schwer wiegenden nachteiligen Umweltauswirkungen verursacht und der nachhaltigen Entwicklung des Gastgeberstaates in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht, insbesondere vorhandenen nationalen Nachhaltigkeitstrategien, nicht Zuwiderläuft.
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