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「공익사업을 위한 토지 등의 취득 및 보상에 관한 법률」상 환매권의 법적 성질과 환매기간규정의 위헌 여부Rechtsnatur des öffentlich-rechtlichen Rückenteignungsrechts und Frage nach der Verfassungsmäßigkeit dessen Ausschlussfrist

Authors
김병기
Issue Date
2010
Publisher
행정법이론실무학회(行政法理論實務學會)
Keywords
재산권보장; 공용수용; 환매권; 환매권의 본질; 환매기간; 환매기간규정의 위헌 여부; 환매권발생 통지의무; Eigentumsgarantie; Enteignung; Rückenteignungsrecht; Rechtsnatur des Rückenteignungsrecht; Gestaltungsrecht; Ausschlussfrist; Mitteilungspflicht
Citation
행정법연구, no.26, pp 109 - 142
Pages
34
Journal Title
행정법연구
Number
26
Start Page
109
End Page
142
URI
https://scholarworks.bwise.kr/cau/handle/2019.sw.cau/33907
ISSN
1738-3056
Abstract
Unter dem öffentlich-rechtlichen Rückenteignungsrecht im ‘Gesetz über den Erwerb des gemeinnützigen Grundstückes und die Entschädigung(GEGE)’ ist ein Recht zu verstehen, durch dessen Ausübung der Enteignete die Rückenteignung verlangen kann, wenn das enteignete Grundstück durch das Erlöschen oder die Änderung des Enteignungszwecks, oder aus anderen Gründen unnötig geworden ist. Das ist auch der Fall, wenn das Grundstück nach der Enteignung lange Zeit zum Enteignungszweck nicht verwendet worden ist. Aus der Bestandsgarantie des Art. 23 Abs. 1 der koreanischen Verfassung hat das koreanische Verfassungsgericht abgeleitet, daß das Rückenteignungsrecht seinem Wesen nach das verfassungsrechtlich vorgegebenen Gestaltungsrecht des enteigneten früheren Eigentümers auf Rückübereignung seines enteigneten Gründstückes ist. Auszugehen ist aber, daß́́ das Rückerwerbsrecht des früheren Eigentümers erst durch eine fachgesetzliche Regelung dann entsteht, wenn auch das Rückenteignungsrecht als Bestandsteil der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie anzusehen ist. Hinzu kommt, daß das Rückenteignungsrecht als ein öffentliches Recht aufzufassen ist. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 91 Abs.1 und Abs. 2 GEGE - z.B. Fall der Zweckverfehlung und daraus ergebenen Unnötigkeit - kann der frühere Eigentümer nach dem Ablauf der Ausschlussfrist von dem Rückenteignungsrecht kein Gebrauch machen. Diesbezüglich stellt sich die Frage nach der Verfassungswidrigkeit der zu kürz vorgesehene Ausschlussfrist. Umstritten ist überdies, ob die Frist erst mit Kenntnisnahme durch den Berechtigten zu laufen beginnt. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, daß von der Verfassungswirdigkeit der Ausschlussfrist kann keine Rede sein. Dabei muß die Mitteilungpflicht und die Staatshaftungsinstitution berücksichtigt werden. Zu vertreten ist insgesamt, daß der Gesetzgeber dem Umstand genügend in Kauf genommen hat. Gemeint ist damit, daß das Rückenteignungsrecht unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinhelt und des Eigentumsschutzgebotes zu bestimmen und auszuüben ist.
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