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2010년 개정 노동법에 대한 입법론적 평가Rechtspolitische Würdigung des im Jahr 2010 geänderten Gewerkschafts- und Schlichtungsgeset

Authors
유성재
Issue Date
2010
Publisher
한국노동법학회
Keywords
gewerkschaftlicher Mandatträger; pluralische Gewerkschaften; unfaire Arbeitspraktiken; Vereinheitlichung der Schalter für die Kollektivverhandlung; exklusive Verhandlungsrech
Citation
노동법학, no.34, pp 1 - 31
Pages
31
Journal Title
노동법학
Number
34
Start Page
1
End Page
31
URI
https://scholarworks.bwise.kr/cau/handle/2019.sw.cau/34016
ISSN
1229-2141
Abstract
1. Januar 2010 ist das Gewerkschaft- und Schlichtungsgesetz (GewSchlG) geändert. Es handelt sich um nicht nur die Vervot der Lohnauszahlung an den gewerkschaftlichen Mandatträger, sondern auch die Gewährung von Gründung der pluralische Gewerkschaften in einem Betrieb und die Vereinheitlichung der Schalter für die Kollektivverhandlung. Nach § 81 Nr. 4 des GewSchlG zählt die Lohnauszahlung an den gewerkschaftlichen Mandatträger grundsätzlich zu unfairen Arbeitspraktiken. Aber sie ist zulässig, soweit der Arbeitgeber den gewerkschaftlichen Mandatträger die Lohn für die im § 24 Abs. 4 des GewSchlG enumerierten Tätigkeit auszahlt. Die Höchstlohn, die Arbeitger dem gewerkschaftlichen Mandatträger bezahlen darf, ist durch die vom Arbeitsministerium eingesetzten Kommission festgesetzt werden(§ 24-2 des GewSchlG). Als Ergebnis dieser Untesuchung kann festgehalten werden, dass die Lohnauszahlung an den gewerkschaftlichen Madatträger zu den Angelegenheiten gehört, die Tarifparteien aufgrund einer Parteiautonomie eigengesetzlich eine Entscheidung treffen sollen. Deshalb ist die übermäßigen gesetzlichen Regelungen, die wie §§ 24 ff. des GewSchlG die Tarifautonomie beschränken kann, rechtspolitisch nicht wünschenswert. Im Hinblick auf die pluralische Gewerkschaften in einem Betrieb müssen die Gewerkschaften grundsätzlich die Schalter für die Kollektivverhandlung vereinheitlichen. Aber brauchen die Gewerkschaften die Schalter nicht zu vereinheitlichen, wenn der Arbeitgeber die Zustimmung darüber gibt. Ohne Zustimmung von Arbeitgeber können die Gewerkschaften selbständig über die vertretende Gewerkschaften für die Kollektivverhandlung vereinbaren. Wenn keine Vereinbarung unter Gewerkschaften zustande gekommt, besitzt die Gewerkschaft, die von der über die Hälfte der Mitglieder aller an der Vereinheitlichung der Schalter für die Kollektivverhandlung teilgenommenen Gewerkschaften gebildet werden, exklusive Verhandlungsrecht. Wenn solche Gewerkschaft nicht vorhanden ist, bilden alle Gewerkschaften zusammen eine gemeinschaftliche Verhandlungskörperschaft und sie übt die Verhandlungsrecht aus. Eine detaillierte gesetzliche Regelung, die wie § 29-2 des GewSchlG die Tarifautonomie beschränken kann, ist rechtpolitisch nicht empfehlenswert. Bei dem Regelungsrecht des Gesetzgebers ist zu beachten, dass der Staat die Parität der Tarifvertragsparteien respektieren muß und den Verhandlungsspielraum nicht einengen darf
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Yu, Seoung Jae
법학전문대학원 (법학과)
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