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行政法에서의 학문현상으로서의 學說, 그에 대한 適正性 評價에 관한 小考Adäquanz der Rechtslehre als akademisches Phänomen im heutigen Verwaltungsrecht

Authors
김중권김영수
Issue Date
2010
Publisher
안암법학회
Keywords
학설의 순기능과 역기능; 잘 정리된 행정법의 국가; 행정개입청구권; 자유재량과 기속재량; 공정력; 부관의 허용성; 행정심판절차의 성격; 국가배상책임의 성질; 행정법상의 신고제; 처분적 명령; 공용개입유사적 개입; 공용개입적 개입; positive und negative Funktion der Lehre; Staat des wohlgeordneten Verwaltungsrechts; Anspruch auf Einschreiten; freies Ermessen und gebundes Ermessen; Wirksamkeit trotz Vorliegens von Fehler des VAs; ässigkeit von Nebenbestimm- ungen; Wesen des Widerspruchsverfahrens; Wesen der Staatshaftung; Anzeigesvorbehalt; Maßnahmensverordnung; enteignungsgleicher Eingriff; enteignender Eingriff
Citation
안암법학, no.33, pp 1 - 64
Pages
64
Journal Title
안암법학
Number
33
Start Page
1
End Page
64
URI
https://scholarworks.bwise.kr/cau/handle/2019.sw.cau/36196
DOI
10.22822/alr..33.201009.1
ISSN
1226-6159
Abstract
Anders als in übrigen Rechtsgebieten gibt es im Verwaltungsrecht kein einheitliches Geseztbuch.. Deshalb steht es unter dem stärkeren Einfluß von Rechtslehre und Rechtsdogmatik. Verwaltungsrecht stellt sich also als ein Intergrat von vielfältigen Rechtsdogmatiken dar. Der Rechtsstaat bedeutet ein Staat des wohlgeordneten Verwaltungsrechts.(Otto Mayer) Die unbegründeten Rechtslehren könnte das Verstandniss vom Verwaltunsrecht in Verwirrung bringen(negative Funktion der Lehre). Es gibt viele Lehren im Verwaltungsrecht, derer Herkunft unklar sind. In dieser Hinsicht lohnt es sich, diie heutigen Rechtslehren im Verwatungsrechtdie anhand des Anspruchs auf Einschreiten gründlich zu analysiern und zu kritisieren. Dieser Anspruch wird nach der h.L. anerkannt, aber in der ständigen Rechtsprechung nicht. Es gibt trotzdem keinen Versuch, diesen Kluft zwischen Theorie und Praxis zu überwinden. Ein anders Beispiel: Um Anerkennungsvoraussetzungen von der Versagungsverfügung Rechtsprechungen gemaß zu anerkennen, muss zuerst ein Antrag auf VA bestehen. Nur dann kann der betreffende Bürger ein Antragsbefugis darauf haben(Formular von der Versagungsverfügung). Das Gericht ändert öfters seine Stellung ohne eine vertretbare Begründung. Das führt zu einer verwirrten Zustand: Das Ermessen vermittelt keine Freiheit oder gar Beliebigkeit der Verwaltung. Es gibt kein freies Ermessen. In der Rechtsprechung tauchen irreführende Formulierungen(freies Ermessen und gebundes Ermessen) sehr höufig auf. Solche unbegründeten Formulierungen sind sofort zu korrigieren. Die Wirksamkeit trotz des Vorliegens eines fehlerhaften Verwaltungsaktes (fehlerunabhängige Wirkung des Verwaltungsaktes) unterscheidet es vom zivilrechtlichen Rechtsgeschäft. Auch ohne positive Regelung wie §43 Abs.2 deutsches VwVfG muss es aufgrund vom Prinzip der Rechtssicherheit anerkannt werden. Anders als die h.L. lehnt das Gericht die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen bei rechtlich gebundenen Verwaltungsakten ausnahmslos ab. Das Gericht irrt sich jedoch darin, dass die Erfüllung einer noch fehlenden gesetzlichen Voraussetzung durch die Nebenbestimmung sichergestellt werden soll. Nach der h.L. handelt es sich zu Unrecht beim Wesen des Widerspruchsverfahrens um ein gerichtsähnliches Verfahren. Es bedarf aber dessen Umorientierung in ein Verwaltungsverfahren, damit die Eigenschaft des Widerspruchsverfahren aktualisiert werden kann. Es gibt einen entscheidenden Unterschied zwischen Korea und und Deutschland in bezug auf das Staatshaftungsmodell sowie in seiner jeweiligen historischer Entwicklung. Das Staatshaftungsgesetz muss nach dem Rechtsstaatsprinzip reformiert werden. Das Verbot mit Anzeigesvorbehalt befindet sich zwischen dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Das erstere unterscheidet sich grundlegend von der informierenden Anzeige. Diese Differenzierung des Anzeigesvorbehalts wird sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur noch nicht akzeptiert. So ist die apokryphe entgegennahmebedürftige Anzeige entstanden. Nach der Rechtsprechung und der h.L. werden anders als in Deutschland Maßnahmeverordnungen bzw. einzelfallregelnde Verordnungen als VA(Anfechtungsklagegegenstand) betrachtet. Diese Sichtweise verfehlt den Wille des Gesetzgebers. Der Rechtschutz gegen den enteignungsgleichen und den enteignenden Eingriff wurde vor langer Zeit in der Literaturen eingeführt. Er wird troztdem von der Rechtsprechung noch nicht übernommen. Auch das Versuch, ihn in die Tat umzusetzen, bleibt noch virulent.
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Kim, Jung Kwon
법학전문대학원 (법학과)
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