오늘날의 헌법국가에서 제도보장의 의미와 기능의 변화Der Wandel von Sinn und Funktion der Einrichtungsgarantien im heutigen Verfassungsstaat
- Authors
- 한수웅
- Issue Date
- Dec-2017
- Publisher
- 중앙대학교 법학연구원
- Keywords
- 제도보장; 사유재산제도의 보장; 혼인제도의 보장; 직업공무원제도; 지방자치제도; Die Einrichtungsgarantie; Die Institutsgarantie des Privateigentums; Die Institutsgarantie der Ehe; Das Berufsbeamtentum; Die kommunale Selbstverwaltung
- Citation
- 法學論文集, v.41, no.3, pp 5 - 51
- Pages
- 47
- Journal Title
- 法學論文集
- Volume
- 41
- Number
- 3
- Start Page
- 5
- End Page
- 51
- URI
- https://scholarworks.bwise.kr/cau/handle/2019.sw.cau/5056
- DOI
- 10.22853/caujls.2017.41.3.5
- ISSN
- 1225-5726
- Abstract
- ie Lehre von Einrichtungsgarantien geht auf bestimmte verfassungspolitische Entwicklungen in der Weimarer Republik zurück. Als Ausgangspunkt der Rechtsfigur kann das Problem verfassungsrechtlicher Gewährleistung des Eigentums bei gleichzeitiger Befugnis des Gesetzgebers zu dessen Inhaltsbestimmung benannt werden. In Anlehnung an Carl Schmitt unterschied man privatrechtliche Institutsgarantien(etwa Eigentum, Ehe) von öffentlich - rechtlichen institutionellen Garantien(etwa kommunale Selbstverwaltung, Berufsbeamtentum). Intendiert war in beiden Fällen, den Kerngehalt einiger verfassungsrechtlicher Gewährleistungen gegen den unbegrenzten Zugriff des Gesetzgebers zu sichern. Von daher erklärt sich die noch heute geltende Charakterisierung dahingehend, daß der Gesetzgeber die entsprechenden Garantien nicht aushöhlen oder aufheben dürfe und zu ihrer Ausgestaltung verpflichtet sei. Die Funktion der klassischen Lehre von den Einrichtungsgarantien war die Verhinderung des Leerlaufens von Verfassungsbestimmungen durch die Verpflichtung des Gesetzgebers zur Wahrung von Kontinuität in Bezug auf von der Weimarer Verfassung als rezipiert aufgefasste einfachgesetzliche Regelungskomplexe. Jedoch in dem heutigen Verfassungsstaat kommt allen Verfassungsvorschriften Normcharakter und damit Verbindlichkeit zu. Eine verfassungsgewollte besondere Verbindlichkeit ist kein Kriterium mehr zur Begründung einer Rechtsfigur Einrichtungsgarantien. AlsFolge eines geänderten Gesamtcharakters der Verfassung erscheint als Funktion von Einrichtungsgarantien heute in erster Linie die Verpflichtung des Staates zur Herstellung der rechtlichen Voraussetzungen von Freiheitsausübung oder der Wahrnehmung spezifischer Staatsaufgaben. Die Vorgaben, die dem Gesetzgeber durch Einrichtungsgarantien gemacht werden, bestehen nicht mehr vorrangig in der Bindung an ein traditionelles Regelungsmodell, sondern ergeben sich im Zuge einer funktionalen Verfassungsauslegung aus den Wertentscheidungen der Verfassung.
ie Lehre von Einrichtungsgarantien geht auf bestimmte verfassungspolitische Entwicklungen in der Weimarer Republik zurück. Als Ausgangspunkt der Rechtsfigur kann das Problem verfassungsrechtlicher Gewährleistung des Eigentums bei gleichzeitiger Befugnis des Gesetzgebers zu dessen Inhaltsbestimmung benannt werden. In Anlehnung an Carl Schmitt unterschied man privatrechtliche Institutsgarantien(etwa Eigentum, Ehe) von öffentlich - rechtlichen institutionellen Garantien(etwa kommunale Selbstverwaltung, Berufsbeamtentum). Intendiert war in beiden Fällen, den Kerngehalt einiger verfassungsrechtlicher Gewährleistungen gegen den unbegrenzten Zugriff des Gesetzgebers zu sichern. Von daher erklärt sich die noch heute geltende Charakterisierung dahingehend, daß der Gesetzgeber die entsprechenden Garantien nicht aushöhlen oder aufheben dürfe und zu ihrer Ausgestaltung verpflichtet sei. Die Funktion der klassischen Lehre von den Einrichtungsgarantien war die Verhinderung des Leerlaufens von Verfassungsbestimmungen durch die Verpflichtung des Gesetzgebers zur Wahrung von Kontinuität in Bezug auf von der Weimarer Verfassung als rezipiert aufgefasste einfachgesetzliche Regelungskomplexe. Jedoch in dem heutigen Verfassungsstaat kommt allen Verfassungsvorschriften Normcharakter und damit Verbindlichkeit zu. Eine verfassungsgewollte besondere Verbindlichkeit ist kein Kriterium mehr zur Begründung einer Rechtsfigur Einrichtungsgarantien. AlsFolge eines geänderten Gesamtcharakters der Verfassung erscheint als Funktion von Einrichtungsgarantien heute in erster Linie die Verpflichtung des Staates zur Herstellung der rechtlichen Voraussetzungen von Freiheitsausübung oder der Wahrnehmung spezifischer Staatsaufgaben. Die Vorgaben, die dem Gesetzgeber durch Einrichtungsgarantien gemacht werden, bestehen nicht mehr vorrangig in der Bindung an ein traditionelles Regelungsmodell, sondern ergeben sich im Zuge einer funktionalen Verfassungsauslegung aus den Wertentscheidungen der Verfassung.
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