위법하게 수집한 증거에 의한 징계의 정당성 ― CCTV 녹화물의 징계절차상 증거능력 ―Justification of Disciplinary Action based on Illegally Obtained Evidence
- Authors
- 유성재
- Issue Date
- 2021
- Publisher
- 한국노동법학회
- Keywords
- 위법수집증거; 위법수집증거배제법칙; 증거능력; 개인정보보호; 징계; rechtswidrig erlangte Beweismittel; Beweisverwertungsverbote; Verwertbarkeit; Datenschutz; Disziplinarstrafe
- Citation
- 노동법학, no.80, pp 71 - 102
- Pages
- 32
- Journal Title
- 노동법학
- Number
- 80
- Start Page
- 71
- End Page
- 102
- URI
- https://scholarworks.bwise.kr/cau/handle/2019.sw.cau/52801
- ISSN
- 1229-2141
- Abstract
- Es handelt sich um die Frage, ob es der beweisbelastenen Partei gestattet ist, den Beweismitteln zu führen, die sie unter Verletzung von Rechten des Beweisgegners erlangt hat. Die koreanische Zivilprozessgesetz enthält hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel keine ausdrückliche Regelung. Im Gegensatz dazu sieht § 308-2 des Strafprozessgesetzes vor, dass die rechtswidrig erlanger Beweismittel in keinem Falle verwertbar sind. Zu achten ist hiermit nicht nur die Eigenständigkeit des Zivilprozessesualen Beweisrechts gegenüber dem Beweisrecht des Strafprozesses, sondern auch die Trennung von Prozessrecht und materiellem Recht. In folgenden Untersuchung wird geprüft, ob die datenschutzwidrig erlangter Beweismittel bei Arbeitsstreitigkeiten verwertbar sind. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs vom 26. 11. 2020(2020-Do-10729) führt allein die Verletzung vom materiellen Recht im Zivilprozess nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, weil das Recht auf die Verwertung der Beweismittels zu Gericht aufgrund von Freie Beweiswürdigung gehört. Also liegt die Verwertbarkeit von Beweismittel unter dem gerichtlichen Ermessen.
Als Erbebnis dieser Untersuchung kann festgehalten werden, dass die Beweismittelgewinnung, die von der beweisbelastenen Partei durchgeführt wird, und richtlicher Beweisaufnahme getrennt bewertet werden. Nach Auffassung von Verfasser gilt die Freie Beweiswürdigung nicht für Beweismittelgewinnung, sondern nur bei Beweisaufnahme, weil die Beweismittelgewinnung nicht vom Richter ausgeübt wird. Durch diese Darstellung wurde deutlich, dass die Verwertbarkeit nicht nach dem gerichtlichen Ermessen, sondern Erwägung zwischen der Wahrheitverfolgung und Erforderlichkeit der Rechtsgüterschutz, die vom materielle Recht sicherzustellen ist, beurteilt werden darf. Darüber hinaus wurde deutlich, dass die Verwertbarkeit von Beweismittel, die durch die Verletzung von strafrechtlichen Vorschriften einschließlich im Zusammenhang der Datenschutzgesetz erlangt wird, zwingend verneint werden. Ansonsten soll die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel bei Arbeitsstreitigkeiten nach Treu und Glauben(§ 1 Abs. 2 des Zivilprozessgesetzes) durch gerichtliche Rechtsgüterabwägung beurteilt werden.
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