「기간제법」상 “계속되는 차별적 처우”의 개념Der Begriff der “Diskriminierung” und “Kontinuität der Diskriminierung” im Sinne des § 9 Abs. 1 BfTzG
- Authors
- 유성재
- Issue Date
- 2010
- Publisher
- 중앙대학교 법학연구원
- Keywords
- Kontinuität der Diskriminierung; Diskriminierung; Ausschlussfrist; Arbeitskommission; atypische Arbeitsverhältnisse; 계속되는 차별; 차별; 제척기간; 노동위원회; 비정규근로
- Citation
- 法學論文集, v.34, no.2, pp 205 - 228
- Pages
- 24
- Journal Title
- 法學論文集
- Volume
- 34
- Number
- 2
- Start Page
- 205
- End Page
- 228
- URI
- https://scholarworks.bwise.kr/cau/handle/2019.sw.cau/34169
- DOI
- 10.22853/caujls.2010.34.2.205
- ISSN
- 1225-5726
- Abstract
- Am 21. 12. 2006 ist das koreanische Befristungs- und Teilzeitgesetz (BfTzG) erlassen worden und am 1. 7. 2007 in Kraft getreten. Mit dem BfTzG hat der Gesetzgeber eine einheitliche allgemeine Regelung des Teilzeit- und Befristungsrechts geschaffen. Ziel des BfTzG ist es unter anderem, die Diskriminierung sowie Benachteiligung von befristet Beschäftigten zu verhindern (§§8 ff. BfTzG).
§8 des BfTzG sieht ein allgemeines Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter sowie befristet beschäftigter Arbeitnehmer vor. Trifft ein Arbeitgeber eine Diskriminierung, die gegen § 8 des BfTzG verstößt, kann der Arbeitnehmer bei der Arbeitskommission einen Rechtsbehelf beantragen (§9 Abs. 1 BfTzG). Rechtsbehelfe gegen unzulässige Diskriminierung müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden (§9 Abs. 1 S. 1 BfTzG). Aber wenn die Diskriminierung kontinuierlich stattgefunden ist, beginnt die Frist mit der Beendigung der Diskriminierung (§9 Abs. 1 S. 2 BfTzG). Deshalb ergibt sich die Frag, was unter dem Begriff von “Diskriminierung” und “Kontinuität der Diskriminierung” im Sinne des §9 Abs. 1 BfTzG zu verstehen ist.
Zuerst kommt der Begriff der “Diskriminierung” in Frage. Bei dem Begriff der Diskriminierung im Sinne des §9 Abs. 1 S. 1 BfTzG ist nicht nur die Verfügungsgeschäft, sondern auch Realakt im Sinne des Verwaltungsrechts miteingriffen. Deshalb ist das BfTzG anwendbar eben für die Diskriminierung, wenn die Realakt des Diskriminierung nach in Kraft treten des BfTzG stattgefunden ist, obwohl die auf die Beschäftigung von atypischen Arbeitnehmer begründet ist, die vor in Kraft treten des BfTzG getan wird.
Im folgenden handelt sich um den Begriff der “Kontinuität der Diskriminierung”. Bei dem Begriff der “Kontinuität der Diskriminierung” im Sinne des §9 Abs. 2 BfTzG ist die Diskriminierung, sowohl die ohne Unterbrechung fortgesetzt wird, als auch die mit Unterbrechung wieder eingetreten wird. Aber zur Anerkennung der Kontinuität ist die Identität unter den in Betracht kommenden Diekriminierungen erforderlich.
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